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Kann Arbeitgeber Quarantäne festlegen?
Quarantäne: Kann der Arbeitgeber das anordnen? Nein. Darüber entscheidet das Gesundheitsamt, nicht der Arbeitgeber. Schickt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Hause, ist das eine Freistellung, die nur unter Fortzahlung der Vergütung möglich ist.
Kann Arbeitgeber Urlaub in risikogebiet verbieten?
Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer privaten Lebensführung frei, Reisen in Risikogebiete sind nicht verboten.
Kann ich gekündigt werden weil ich in Quarantäne muss?
Wenn Sie sich rechtzeitig arbeitsunfähig gemeldet haben, weil ein Corona-Verdacht besteht oder weil bei Ihnen Quarantäne angeordnet wurde, können Sie der Arbeit fernbleiben. Einen Grund zu kündigen, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht.
Ist es vergleichbar mit Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer?
Nicht vergleichbar sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitszeiten. Gibt es keine vergleichbaren Arbeitnehmer, so dürfte auf die üblichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der Stammbelegschaft vergleichbarer Betriebe abzustellen sein.
Welche Grenze findet der Arbeitnehmer bei privater Betätigung?
Eine Grenze findet dies, wenn der Arbeitnehmer bei privater politischer Betätigung den Eindruck erweckt, im Auftrag oder mit Billigung des Arbeitgebers tätig zu sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Dienstkleidung an einer Demonstration teilnimmt.
Hat sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschlossen einen neuen Job zu finden?
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu entschlossen, einen Vertrag miteinander einzugehen, wird das entsprechende Dokument in der Regel schnell unterschrieben, sind die meisten Arbeitnehmer doch froh, endlich einen neuen Job gefunden zu haben. Nun gilt es, die neuen Herausforderungen zu bewältigen.
Wie entfällt die Angabepflicht des Arbeitsentgelts?
Die Angabepflicht des Arbeitsentgelts entfällt, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahmen (abweichende tarifvertragliche Regelungen) vorliegen. Der Verleiher hat dem Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.