Ist es erlaubt AGB zu kopieren?

Ist es erlaubt AGB zu kopieren?

Von dem Kopieren fremder AGB ist aus verschiedenen Gründen dringend abzuraten. Die Übernahme von fremden AGB ist einerseits mit der Gefahr einer Urheberrechtsverletzung, andererseits mit der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unwirksamer AGB Klauseln verbunden.

Sind Rechtstexte urheberrechtlich geschützt?

urheberrechtlich geschützt. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) können Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Rechtstexte als „Sprach- oder Schriftwerk“ urheberrechtlich geschützt sein. Geschützt sind dabei gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“.

Ist es erlaubt mehrere Exemplare zu kopieren?

Es ist Ihnen erlaubt mehrere Exemplare (darunter fallen auch Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften) zu kopieren, wenn Sie den Zweck verfolgen, diese im Unterricht oder in der Prüfung einzusetzen. Dieses Gesetz umfasst öffentliche und private Schulen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Hochschulen.

Was muss man beachten beim Kopieren von Software?

Wer Software kopieren will, muss einige Sonderregeln beachten: Im Gegensatz zu Musik-CDs oder Film-DVDs sind die Regelungen strenger. Bevor man also seinen Brenner anwirft und Microsoft Word oder das neuste Computerspiel kopiert, sollte man sich erkundigen, was erlaubt ist und was nicht.

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Warum darf man die Kopien nicht verbreiten?

Man darf die Kopien nicht verbreiten, das heißt, nicht an jedermann verteilen oder jedem anbieten. Sollte z.B. der Sohn die DVD zum Tausch Mitschülern anbieten, die er nicht gut kennt, ist bereits das nicht erlaubt(BGH GRUR 1991, S. 316) und deren Verwendung in Tauschbörsen (Filesharingbörsen) erst recht nicht.

Warum dürfen Kopien für den eigenen Gebrauch gemacht werden?

Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein.