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Ist eine Weiterbildung Arbeitszeit?
Die Beauftragung durch den Arbeitgeber ist entscheidend Nimmt der Arbeitnehmer im Auftrag des Unternehmens an einer Fortbildung teil, zählt diese als Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen auf eigenen Wunsch weiterbildet und entsprechende Veranstaltungen besucht, gilt das nicht als Arbeitszeit.
Ist Fortbildung Überstunden?
Nimmt der Arbeitnehmer im Auftrag des Unternehmens an einer Fortbildung teil, zählt diese als Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen auf eigenen Wunsch weiterbildet und entsprechende Veranstaltungen besucht, gilt das nicht als Arbeitszeit.
Ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung nicht erforderlich?
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter nach einem dualen Studium keinen Arbeitsvertrag abschließen möchte. Die Rückzahlungsklausel ist daher auch dann unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber in der Vereinbarung nicht dazu verpflichtet]
Ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam?
Ein Beispiel: Übersteigt die Rückforderungssumme das monatliche Bruttoeinkommen des Mitarbeiters um ein Vielfaches und ist lediglich eine jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungspflicht vorgesehen, dann beanchteiligt die Rückzahlungsvereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.
Ist der Beamte verpflichtet zur Rückzahlung von Bezügen?
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie verringert sich der Rückzahlungsbetrag?
In der Regel verringert sich die Rückzahlungspflicht mit der Zeit. Geht er unmittelbar nach der Fortbildung, muss er für den gesamten oder einen Großteil der Weiterbildungskosten aufkommen. Geht er nach zwei Jahren, ist der Betrag spürbar geschrumpft. Grundregel: Je früher das Ausscheiden, desto größer der Rückzahlungsbetrag.