Ist eine behordliche Entscheidung nicht stillschweigend?

Ist eine behördliche Entscheidung nicht stillschweigend?

Eine behördliche Entscheidung muss der Betroffene nicht stillschweigend akzeptieren. Möchte er die Entscheidung so nicht hinnehmen, kann er nämlich mit einem Widerspruch dagegen vorgehen. Und Widerspruch einzulegen, ist längst nicht so kompliziert, wie oft vermutet. Allerdings müssen ein paar Kleinigkeiten beachtet werden.

Kann der zugunsten des Verurteilten wiederaufgenommen werden?

Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.

Ist der Widerspruch stattgegeben oder nicht?

Die Entscheidung, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht liegt somit bei dieser. Zu beachten ist, dass die Erhebung des Widerspruchs in der Regel zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Dies bedeutet, dass für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Verwaltungsakt nicht befolgt werden muss.

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Ist der Widerspruch bei der Behörde eingegangen?

Ist der Widerspruch bei der Behörde eingegangen, beginnt das Widerspruchsverfahren. Dabei wird im ersten Schritt geprüft, ob der Widerspruch zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er die formalen Anforderungen erfüllt. Andernfalls wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Was ist ein Vermögensschaden?

Durch die Vermögensverfügung muss unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach der Vermögensverfügung geringer ist als davor. Im Einzelnen ist allerdings umstritten, was zum Vermögensbegriff gehört. Die Rechtsprechung (vgl.

Ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt?

Wird jedoch das erstinstanzliche Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt gemäß § 318 ZPO mit der Zustellung dieser Entscheidung die Berufungsfrist erneut. Dies bedeutet, dass die bereits bestehende Frist ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteiles nicht mehr relevant ist.

Welche Rechtsbeschwerde gibt es gegen Beschlüsse der zweiten Instanz?

Gegen Beschlüsse der zweiten Instanz gibt es die Rechtsbeschwerde, die aber einer Zulassung durch Gesetz oder durch das Ausgangsgericht bedarf.

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