Inhaltsverzeichnis
Ist eine Ausschreibung verbindlich?
Unverbindliches Angebot Im Vergabeverfahren muss ein Angebot immer verbindlich sein. Ein Angebot unter Vorbehalt ist nicht möglich und führt zum automatischen Ausschluss.
Kann ein Angebot zurückgenommen werden?
Bis zum Ende der Angebotsfrist darf das Angebot zurückgenommen werden. Dies muss dem Auftraggeber gegenüber mitgeteilt werden. Hierbei sind die jeweils vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbedingungen zu beachten. Danach kann das Angebot nicht mehr zurückgenommen werden.
Wer ist zur Ausschreibung verpflichtet?
Gemäß § 97 GWB sind alle öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. 1 GWB behandelt. Danach sind Gebietskörperschaften und ihre Verbände also der Bund, die Länder und die Gemeinden wie auch z.B. Zweckverbände zur Ausschreibung verpflichtet.
Was ist der Austausch des Auftragnehmers?
Der Austausch des Auftragnehmers ist eine wesentliche Auftragsänderung, die grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren erfordert. Allerdings sind in § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB drei Ausnahmen geregelt, die eine vergaberechtsfreie Auswechslung erlauben. Änderungsklausel (Nr. 4a)
Kann ein Nachtrag des Auftragnehmers abgelehnt werden?
Ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers kann vom Auftraggeber auch abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine neue Preisvereinbarung nicht gegeben sind, beispielsweise es sich gar nicht um eine angeordnete Leistungsänderung handelt.
Wie kann der Auftragnehmer den Schaden verlangen?
Danach kann der Auftragnehmer, wenn die Behinderungen in der Bauausführung vom Auftraggeber zu vertreten sind, von diesem Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, den entgangenen Gewinn aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, verlangen. Der Schaden umfasst die dem Auftragnehmer durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten.
Kann der Auftragnehmer eine vergütungsanpassung verlangen?
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zur Abgabe eines Nachtrags auffordern, wenn er die Leistungsänderung veranlasst hat. Bei der Bestimmung eines neuen Preises für die geänderte Leistung sind wiederum Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen. Für die Vergütungsanpassung ist keine Frist vorgeschrieben, ebenfalls auch keine besondere Form.