Ist eine aufenthaltsgestattung ein Aufenthaltstitel?

Ist eine aufenthaltsgestattung ein Aufenthaltstitel?

Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt nur den rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag.

Was bedeutet Paragraph 60?

1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Welche Bedeutung hat der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt im Staatsangehörigkeitsgesetz?

Der im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff „dauernder Aufenthalt“ in Art. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13.

LESEN SIE AUCH:   Was tun gegen Knirschen im Nacken?

Ist die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts rechtmäßig?

Bei der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts geht es darum, ob der einen gewöhnlichen Aufenthalt begründende Daueraufenthalt rechtmäßig war. Hierzu bedarf es keiner Prognose, sondern es ist retrospektiv zu prüfen, ob die dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitel diesen Daueraufenthalt abdecken.

Wie kann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden?

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG aber als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert und/oder es kann – wie hier – unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden.

Wie kann die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts angeknüpft werden?

Bezüglich beider Begriffe kann an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden.