Ist ein Urteil ein vollstreckbarer Titel?

Ist ein Urteil ein vollstreckbarer Titel?

Erklärt das Gericht sein Urteil für vorläufig vollstreckbar, darf daraus vollstreckt werden, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Dieses Instrument dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass der Schuldner durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollstreckung hinauszögert.

Was macht man mit einem vollstreckbaren Titel?

Diesen vollstreckbaren Titel erwirken Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren. Das ist ein recht einfaches Verfahren, in dem Gläubiger eine (unstreitige) Geldforderung durchsetzen können, ohne dass sie erst eine Klage vor dem Zivilgericht erheben müssen.

Welche Rechte hat der Gläubiger gegen den Schuldner?

Rechte des Gläubigers gegen den Schuldner. 1. Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB. Nach § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger gegen den Schuldner einen Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.

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Ist der Schuldner nicht völlig ungeschützt?

Der Schuldner ist trotz seiner Leistungspflicht nicht völlig ungeschützt. Nach § 300 Absatz 1 BGB hat er im Falle eines sog. Gläubigerverzugs gem. §§ 293 ff. BGB lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach § 293 BGB kommt ein Gläubiger dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Was kann der Gläubiger gegen den Schuldner verlangen?

Nach § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger gegen den Schuldner einen Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt (vgl. § 281 BGB ).

Ist der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen?

Wenn der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen seinen Geschäftspartner Klage erhoben hat (Bsp.: Der Bauunternehmer X verklagt den Auftraggeber auf Zahlung des vereinbarten Werklohns), so wird dieses Verfahren durch die Insolvenz unterbrochen (§ 240 InsO).

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