Ist die Zulassigkeit einer Klageanderung zulassig?

Ist die Zulässigkeit einer Klageänderung zulässig?

Die Fälle der Zulässigkeit einer Klageänderung kraft Gesetzes sind in § 264 ZPO geregelt. Kein Fall der Klageänderung ist § 264 Nr. 1 ZPO, der Ergänzungen oder Berichtigungen der rechtlichen Ausführungen für zulässig erklärt. Diese Bestimmung ist rein deklaratorisch. Zöller/Greger ZPO § 264 Rn. 1; Adolphsen Zivilprozessrecht § 13 Rn.

Wie erkennt der Entscheidungsträger die Notwendigkeit einer Entscheidung?

Der Entscheidungsträger erkennt die Notwendigkeit irgendeiner Entscheidung (Diagnose) und sammelt daraufhin entscheidungsrelevante Informationen und Daten, die er sukzessive filtert und reduziert, um hieraus die Handlungsalternativen abzuleiten.

Was ist Evaluation der Konsequenzen von Entscheidungen?

Mit der Evaluation der Konsequenzen von Entscheidungen befasst sich die Entscheidungstheorie . Entscheidungen werden im Alltag von natürlichen Personen getroffen, die man Entscheidungsträger nennt.

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Was ist in einem solchen Fall an einen Klageantrag zu denken?

Vielmehr ist in einem solchen Fall an eine Auslegung bzw. Umdeutung des Klageantrags in den Grenzen des § 88 VwGO zu denken, wobei in der Praxis das Gericht auf die Stellung eines Antrags i.S.d. statthaften Klageart hinwirkt, § 86 Abs. 3 VwGO ( Rn. 36 ff. ).

Was ist die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess?

Video: Die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozesses Ein Zivilprozess setzt eine Initiative des Klägers voraus (Dispositionsgrundsatz). Der Prozess wird durch die Erhebung der Klage in Gang gesetzt (§ 253 ZPO).

Ist ein Sachvortrag schlüssig?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

Wie wies das Amtsgericht die Klage unbegründet ab?

Das Amtsgericht wies die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens als unbegründet ab. Das Berufungsgericht forderte die Klägerin mehrmals auf, die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

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Welche Klageerweiterungen sind zulässig?

Zulässige Klageerweiterungen i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO sind beispielsweise die zusätzliche Geltendmachung von Zinsen, die Geltendmachung von Unterhalt für weitere Monate, der Antrag auf Leistung statt auf Feststellung oder unbedingte Verurteilung statt Zug-um-Zug-Leistung. Vgl.

Was sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags?

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach anhand des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung mit dem ebenfalls schutzwürdigen…

Welche Anforderungen sind bei der Konkretisierung des Klageantrags zu berücksichtigen?

Bei den Anforderungen an die Konkretisierung des Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen.

Kann man sich für zu viele Klassen entscheiden?

Entscheidet man sich nämlich für zu viele Klassen, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass einige Klassen gar nicht oder nur sehr gering besetzt sind. Entscheidet man sich hingegen für zu wenige Klassen, dann besteht die Gefahr, dass die charakteristische Form der Verteilung nicht klar wird.

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Wie viele Merkmalsausprägungen gibt es in einer Klasse?

Dabei gehört jede Merkmalsausprägungen auch in genau eine Klasse. Wie viele Klassen man verwendet, das bleibt jedem selbst überlassen und ist von Fall zu Fall verschieden. Entscheidet man sich nämlich für zu viele Klassen, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass einige Klassen gar nicht oder nur sehr gering besetzt sind.

Was ist bei der Klagerücknahme zu beachten?

Im Fall von Mona kommt lediglich die Klagerücknahme in Betracht. Bei der (teilweisen) Klagerücknahme ist zu beachten, dass sie der Einwilligung des Beklagten bedarf ( § 269 ZPO ). Nach h.M. sind § 264 Nr. 2 ZPO und § 269 ZPO bei der Klagereduzierung kumulativ anzuwenden.

Ist die Beschwerde nicht mehr anfechtbar?

Sobald eine Beschwerde eingelegt ist, hat der Prozessgegner Zeit, sich dazu zu äußern. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde hemmt außerdem die Rechtskraft des Urteils. Sobald die Beschwerde abgelehnt wird, erwächst das Urteil aber in Rechtskraft. Das heißt, dass es nicht mehr anfechtbar ist.