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Ist die Verteilung der Insolvenzmasse beendet?
Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Bei Gesellschaften, insbesondere bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren beendet.
Was ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – bis maximal 4.000 EUR. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 \% zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.
Was darf das Gericht bei der Insolvenz entscheiden?
Bei der Prüfung darf das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis entscheiden, soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidungsfindung ausreichen. Bei Regelinsolvenzverfahren („Unternehmensinsolvenzen“, „IN-Verfahren“) wird in der Regel aber zuvor ein Sachverständigengutachten angefordert.
Wie verwertet der Insolvenzverwalter das Vermögen?
Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es – nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten – gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.
Wie eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren?
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Rechtshängige Verfahren werden kraft Gesetzes unterbrochen.
Wann kann eine Insolvenzeröffnung gestellt werden?
Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet geworden ist, zu stellen. Der Insolvenzeröffnungsantrag kann formlos oder auch mündlich zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts gestellt werden. Eine Antragspflicht besteht für natürliche Personen generell nicht.
Was sind die Ziele des Insolvenzverfahrens?
Ziele des Insolvenzverfahrens. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Verwertung des Vermögens einer privaten oder juristischen Person (z. B. Verein, Genossenschaft, Gesellschaft) sowie gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse (nach Abzug der Verfahrenskosten sowie der Aus- und Absonderungsmasse) an die Gläubiger.
Ist ein Eröffnungsverfahren insolvenzfähig?
Eröffnungsfähig ist ein Verfahren ein Insolvenzgrund besteht und die Verfahrenskosten gedeckt sind. Das Gericht prüft nun, ob ein sog. Insolvenzgrund vorliegt. Dies sind insbesondere der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sowie der Insolvenzgrund der Überschuldung.
Was ist die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren?
Feststellung der Forderungen und Verteilung des Vermögens. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre jeweilige Forderung anzumelden. Im Insolvenzverfahren werden auch nur jene Forderungen berücksichtigt, die in der Forderungs- bzw. Insolvenztabelle auftauchen.