Ist die rechtlichen Abgrenzung für eine Veranstaltung entscheidend?
Bei der rechtlichen Abgrenzung beziehungsweise Bedeutung beider Begriffe wird schnell klar, dass für Unternehmen, die eine Veranstaltung planen, wohl eher die Nutzungsgenehmigung von Interesse sein dürfte. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist der Rechtsbegriff der „baulichen Anlage“ entscheidend.
Ist das Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig?
Ist das Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig oder erhält das Vorstandsmitglied nur eine Vergütung von maximal 720 Euro jährlich für seine Tätigkeit, ist die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt gemäß § 31a BGB, dies stellt also eine wichtige Haftungserleichterung für Vorstände dar.
Was ist notwendig für eine Veranstaltung?
Und umgekehrt, vieles, was für eine Veranstaltung notwendig ist, ist nicht im Gesetz geregelt. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, es kommt darauf an, was man möchte bzw. was einem besonders wichtig ist: Kurzfristigkeit, Abrufbarkeit, Verfügbarkeit, Flexibilität, geringe Nebenkosten…
Was ist eine Nutzungsänderung für einen Veranstaltungsort?
Dient der Veranstaltungsort allerdings grundsätzlich einem anderen Zweck, handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist. Ein simples Beispiel: Ein Sporthalle wird für eine Weihnachtsfeier genutzt. Rechtlich gesehen ist eine Nutzungsänderung ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.
Welche Bedeutung hat eine Änderung der Nutzungsweise?
„Von Bedeutung ist jedoch nicht jede beliebige Änderung der Nutzungsweise, sondern es muss eine Nutzungsänderung vorliegen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisherigen zulässigen Nutzung ändert und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft.“ Bedeutsam ist aber auch die Art der Veranstaltung.
Wie können Unternehmen Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen durchführen?
Wenn Unternehmen Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen durchführen wollen, stellt dies eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Zuständig sind die jeweiligen Straßenbaubehörden der Kommune.
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