Ist die Haftung des Tierarztes nach der Kastration nachrangig?

Ist die Haftung des Tierarztes nach der Kastration nachrangig?

Der BGH entschied zudem, dass die Haftung des Tierarztes aufgrund einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung gegenüber der Haftung des Verkäufers es Pferdes nicht nachrangig ist. Haftet ein Tierarzt wenn das Pferd nach der Kastration stirbt? Eine Pferdehalterin verklagte ihren Tierarzt auf Schadenersatz nachdem ihr Hengst nach der Kastration verstarb.

Warum sollte die Tierarztrechnung geklärt werden?

Das muss aber vor der Behandlung geklärt werden. Gerade bei einer Operation, die vierstelligen Bereich liegt, hilft kein falscher Scharm. Die Karten müssen auf den Tisch, der Tierarzt wird sich auf eine Ratenzahlung einlassen. Rechtlich betrachtet ist das Nichtbezahlen der Tierarztrechnung sogar ein großes Problem.

Kann der Tierarzt eine Operation nicht tätigen?

Wer hingegen einer Operation zustimmt und anschließend die vereinbarte Zahlung nicht tätigen kann, muss damit rechnen, dass der Tierarzt das Haustier einbehält, bis die Rechnung bezahlt ist. Das steht auch nicht im Widerspruch zum geltenden Recht.

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Warum war der Kläger nach einer tierärztlichen Behandlung nicht imstande?

Der Kläger war nach einer tierärztlichen Behandlung seines Hundes nicht imstande, im Wege der angebotenen Zahlungsarten die Behandlungskosten zu zahlen. Daraufhin gab der Tierarzt das Tier nicht heraus. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Beklagte Widerspruch erhob.

Kann ein Tierarzt keine Röntgenbilder des Hundes verlegt werden?

Wenn ein Tierarzt eine erfolglose Operation z.B. einem Hund nicht dokumentiert und dann auch noch die Röntgenbilder des Hundes verlegt, kann er kein Honorar vom Patientenbesitzer beanspruchen. Dies hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr entschieden (Az.: 23 C 489/15).

Wie endet der Vertrag mit dem Tierarzt?

Der Vertrag endet, sobald die Behandlung abgeschlossen ist und der Halter die Rechnung beglichen hat. Der Tierarzt darf den Vertrag nicht einfach kündigen oder die Behandlung abbrechen (sog. „Verbot der Kündigung zur Unzeit“).