Ist die geerbte Waffe unbrauchbar?
1 Wenn scharfe Waffen im Nachlass sind, muss man dies bei den Behörden anzeigen 2 Waffe muss gegebenenfalls unbrauchbar gemacht werden 3 Erbe kann die geerbte Waffe auch an einen Dritten veräußern
Kann eine solche Waffe geahndet werden?
Besitzen Minderjährige eine solche Waffe, kann dies durchaus auch Folgen gemäß dem Jugendstrafrecht haben. In vielen Fällen wird eine Verwarnung ausgesprochen. Bei schweren Verstößen, können Sozialstunden und eine Geldstrafe drohen. Unerlaubter Waffenbesitz kann mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.
Was ist die Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit?
Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer allgemeinen Waffen- und Munitionserlaubnis ist das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in der Person des Antragstellers. Dies richtet sich nach § 5 WaffG, der zahlreiche Tatbestände formuliert, die eine entsprechende Zuverlässigkeit ausschließen.
Wie lang ist die Ausstellung einer Waffe zu beantragen?
Nach § 20 Abs. 1 WaffG hat der Erbe, der die Waffe behalten will, bei der zuständigen Behörde binnen einen Monats nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bzw. binnen einen Monats nach dem Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist bei der Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Was ist die Erlaubnis zum Besitz der Waffe?
Soweit der Erbe der Behörde als zuverlässig und persönlich geeignet erscheint, erhält der Erbe die Erlaubnis zum Besitz der Waffe. Wer die Waffenbesitzkarte nicht binnen der Monatsfrist beantragt, begeht wiederum eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Wie muss man den Besitz der Waffe anzeigen?
Erbe muss Besitz der Waffe bei den Behörden anzeigen Wer beim Tod eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition im Nachlass in Besitz nimmt, hat dies nach § 37 WaffG (Waffengesetz) unverzüglich bei der zuständigen Behörde (Landratsamt) anzuzeigen.
Wie kann man eine geerbte Waffe verkaufen?
Verkauf der Waffe als Alternative für den Erben Wenn man sich die Kosten für die Unbrauchbarmachung der Waffe sparen will, kann man die geerbte Waffe auch verkaufen. Hier sollte man nur zwingend darauf achten, dass der Käufer der Waffe in Besitz einer entsprechenden Waffenhandelserlaubnis ist oder Waffen des fraglichen Typs besitzen darf.