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Ist die Beobachtung von Arbeitsplätzen durch Kameras unterlassen?
Der Beobachtung von Arbeitsplätzen durch Kameras muss aber der Betriebsrat zustimmen. Fehlt die Zustimmung, stellt die Überwachung eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar und der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Überwachung unterlassen wird (§ 23 Betriebsverfassungsgesetz).
Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei der Mitarbeiterüberwachung zu berücksichtigen?
Der Arbeitgeber hat bei der Mitarbeiterüberwachung immer die individuellen Rechte von Arbeitnehmenden, die Mitbestimmung des Betriebsrats und den Datenschutz zu berücksichtigen.
Wie darf die Mitarbeiterüberwachung per Video erfolgen?
Prinzipiell darf die Mitarbeiterüberwachung per Video auch von Drittanbietern erfolgen, die vom Arbeitgeber beauftragt werden. Welche Konsequenzen kann es haben, wenn der Chef seine Mitarbeiter illegal überwacht?
Ist die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur aus einem wichtigen Grund und für einen eng bemessenen Zeitraum erlaubt. Sie darf ausschließlich in Räumen stattfinden, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Kann sich der Arbeitnehmer auf den Verstoß des Arbeitgebers berufen?
Stellt sich heraus, dass ein Verstoß des Arbeitgebers vorliegt, kann sich der Arbeitnehmer auf sein Persönlichkeitsrecht berufen und die Beendigung einer unzulässigen Überwachung fordern – und dies auch gerichtlich durchsetzen.
Wie geht es mit der Überwachung durch den Arbeitgeber?
Die Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann sich auch auf den Computer erstrecken. Nicht jeder Arbeitgeber verlässt sich dabei auf Ihr Wort bzw. Ihre Unterschrift, sondern greift der Sicherheit halber zur Mitarbeiterüberwachung.
Ist der Aufwand des Arbeitgebers überschaubar?
Ein Grund: „Der Aufwand des Arbeitgebers ist in finanzieller Hinsicht überschaubar“, so die Expertin. Die Arbeitgeber sehen dies anders: „Anlasslose generalstabsmäßige Überwachung von Arbeitnehmern kommt in der Praxis nicht vor“, sagt Manja Barth, Referentin für Arbeitsrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.