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Ist der Reiseveranstalter unbedingt mitversichert?
Unbedingt mitversichert sollte gemäß Verbraucherschutz neben dem Reiserücktritt auch der Reiseabbruch sein. Dann bleibt der Reisende nicht auf den gesamten Kosten für nicht mehr erbrachte Leistungen des Veranstalters sitzen, wenn er die Reise verfrüht beenden muss.
Was gewährt der Verbraucherschutz beim Reiserücktritt?
Der Verbraucherschutz gewährt beim Reiserücktritt das Recht, einen Ersatzreisenden benennen zu dürfen. Der verhinderte Urlauber muss in dem Fall lediglich die Kosten der Vertragsübertragung zahlen.
Wie funktioniert die Staffelung beim Reiserücktritt?
Die Staffelung richtet sich normalerweise nach der verbleibenden Zeit bis zum Reiseantritt. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Reisende die Sätze in der Regel. Auf den Verbraucherschutz beim Reiserücktritt kann er sich dann meist nicht mehr berufen.
Welche Rechte hat der Veranstalter beim Reiserücktritt?
Stornierung und Rücktritt von gebuchten Reisen Beim Reiserücktritt gilt: Rechte hat auch der Veranstalter, wenn dieser Ausgaben getätigt hat, etwa für Hotelzimmer. Der Verbraucherschutz garantiert beim Reiserücktritt dem Urlauber einige Rechte, genauso jedoch Pflichten.
Was betrifft das Verbot zur Wiedereinreise in Deutschland?
Aufgrund eines europäischen Informationssystems betrifft das Verbot zur Wiedereinreise nicht nur in Deutschland: Die Einreisesperre gilt im Schengen-Raum. Daran gekoppelt ist ein generelles Aufenthaltsverbot für Deutschland.
Wie haftet der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden?
Der Reiseveranstalter haftet nach wie vor für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise. Reiseveranstalter haften gegenüber dem Reisenden auch für das Verschulden externer Leistungsträger. Lediglich das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) entfällt. An seine Stelle tritt der Begriff der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“.
Wie sieht das neue Recht auf Reisebüros aus?
Er zeigt auf, wie sich das neue Recht auf Gastgeber, Beherbergungsbetriebe und Destinationsmanagementorganisationen (DMO) auswirkt. Für die Gründung eines Reisebüros oder für die Niederlassung als Reiseveranstalter gibt es keine Zulassungsbeschränkungen.