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Ist der Gerichtsstand für einen Verein zuständig?
Daher liegt für Vereine ein ausschließlicher Gerichtsstand vor. Bei einem Verein ist insofern das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat. Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Sitz des Vereins enthalten.
Wie ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geregelt?
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in § 52 f. VwGO geregelt. Danach gilt im Wesentlichen folgendes: Bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen ( Immobilien) beziehen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt.
Ist die Klage bei einem Gerichtsstand unzulässig?
Wird die Klage bei einem falschen, also örtlich unzuständigem Gericht eingereicht, so ist sie unzulässig und verursacht in der Regel überflüssige Kosten. Die Rechtsprechung und Gesetzeslage zur Frage des Gerichtsstandes ist je nach Rechtsgebiet verschieden.
Was ist der Gerichtsstand einer Person?
Der Gerichtsstand einer Person ist der Ort, an welchem diese verklagt werden muss. Wird die Klage bei einem falschen, also rtlich unzust ndigem Gericht eingereicht, so ist sie unzul ssig und verursacht in der Regel berfl ssige Kosten.
Ist es eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit?
Handelt es sich um eine sogenannte bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, weil beispielsweise der Verein einen Kaufpreis nicht gezahlt hat oder sich ein ausgeschlossenes Mitglied gegen den Ausschlussbeschluss wendet, ist entweder das Amts- oder Landgericht zuständig. Dies ist wiederum vom sogenannten „Streitwert“ abhängig.
Wer kann in einem Zivilverfahren klagen oder verklagt werden?
Grundsätzlich kann nur derjenige in einem Zivilverfahren klagen oder verklagt werden, der prozessfähig ist. Prozessfähig ist, wer parteifähig ist, § 50 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Was ist der Streitwert bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit?
Dies ist wiederum vom sogenannten „Streitwert“ abhängig. Der Streitwert ergibt sich bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus dem Wert der Sache. Handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, muss der Streitwert nach dem Ermessen bestimmt werden (§ 48 Absatz 2 Gerichtskostengesetz [GKG]).