Ist der Franchise-Vertrag nicht geregelt?

Ist der Franchise-Vertrag nicht geregelt?

Der Franchise-Vertrag ist bislang im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Zahlreiche rechtliche Aspekte sind nach wie vor problematisch. Einigkeit besteht aber insoweit, als dass es sich um einen Mischvertrag handelt.

Was ist die französische Franchise?

Der Begriff Franchise hat seinen Ursprung im französischen und bezeichnete im Mittelalter die Befreiung von Abgaben wie Steuern, Zöllen und Dienstleistungen. So wurde unter anderem in Frankreich Kaufleuten das Recht zur Abhaltung von Messen auf dem Boden der Feudalherren übertragen.

Was ist der Ursprung der modernen Franchise?

Der Ursprung des modernen Franchise ist eng mit einem Namen verbunden: Ray Kroc. Am 2. März 1955 gründete er eine eigene Firma, deren Eintrag im Handelsregister McDonald`s System, Inc. lautete. Das moderne Franchise geht im Gegensatz zu ihrer traditionellen Form über die Abtretung von Markenrechten und die Weitergabe von Wissen hinaus.

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Ist der Franchisenehmer selbstständig?

Der Franchisenehmer ist selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte macht. Der Franchisevertrag ist abzugrenzen von einem Handelsvertreter.

Was ist die Vertragsdauer für einen Franchisenehmer?

Die Vertragsdauer ist der Zeitraum nach Vertragsschluss, in welchem der Vertrag von beiden Seiten nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden darf. Sie ist idealerweise so lang, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers amortisieren können.

Was ist der Franchisevertrag?

Definition: Der Franchisevertrag stellt die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dar, indem er Art und Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten verbindlich festlegt.

Wie kann eine Franchisevereinbarung eingeschränkt werden?

Im Rahmen von Franchisevereinbarungen kann die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der rechtlich selbstständigen Franchisenehmer eingeschränkt werden. So beispielsweise zum Schutz der Rechte des Franchisegebers an gewerblichem oder geistigem Eigentum oder zur Durchsetzung von Alleinbezugsverpflichtungen.