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Ist der Besitz gesetzlich geschützt?
In den §§ 858 bis 867 BGB wird der Besitzer vor dem Zugriff Dritter geschützt. Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist rechtswidrig, es sei denn, die Entziehung oder Störung ist ausnahmsweise gesetzlich gestattet.
Wer kann Besitzer sein?
Eigentümer einer Sache ist derjenige, dem die Sache gehört. Als Eigentümer kann man mit seiner Sache machen, was man möchte. Wenn ein anderer, ein Besitzer (siehe unten), die Sache hat und dafür keinen guten Grund (zum Beispiel einen Mietvertrag), dann muss er sie heraus geben.
Was ist der Besitz des Sachenrechts?
Der Besitz ist – bildlich gesprochen – der faktische Sockel des Sachenrechts; aber wie wir sehen werden, nicht nur des Sachenrechts. Er ist – wo immer er auftritt – Schnittstelle zwischen der Welt der Fakten und der Welt des Rechts.
Was schützt das Eigentum als solches?
Der Art. 14 GG schützt allerdings nicht nur das Eigentum als solches. Auch private vermögenswerte Forderungen sowie öffentlich-rechtliche Positionen sind ebenfalls vom Eigentumsschutz umfasst. Das Vermögen als solches, sowie bloße Gewinnaussichten werden hingegen nicht geschützt.
Wer hat einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes?
Wer einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes hat, soll diesen mit Hilfe der Gerichte und nicht eigenmächtig durchsetzen. Hat z.B. ein Vermieter seinem Mieter wirksam gekündigt, und räumt der Mieter die Wohnung nicht, darf der Vermieter nicht einfach den Mieter eigenhändig aus der Wohnung werfen, sondern muss die Gerichte bemühen.
Ist der Eigentumsschutz sichergestellt?
Es muss sichergestellt werden, dass der Eigentumskern unangetastet bleibt. Die Eigentumsnutzung des Inhabers also sichergestellt ist. Der Art. 14 GG schützt allerdings nicht nur das Eigentum als solches. Auch private vermögenswerte Forderungen sowie öffentlich-rechtliche Positionen sind ebenfalls vom Eigentumsschutz umfasst.