Inhaltsverzeichnis
- 1 Ist der Austausch der Schlösser nicht der Fall?
- 2 Hat der Vermieter einmal die Schlösser ausgetauscht?
- 3 Warum tauscht der Vermieter die Schlösser aus?
- 4 Kann der Vermieter ohne Erlaubnis ein neues Schloss bewahren?
- 5 Ist das ausgetauschte Schloss einbruchssicher?
- 6 Ist das Türschloss beschädigt oder abgebrochen?
Ist der Austausch der Schlösser nicht der Fall?
Grundsätzlich ist dies ohne Beisein des Mieters nicht der Fall. Als letztes Mittel kommt der Austausch der Schlösser etwa in Betracht, wenn der Mieter nicht erreichbar ist und ganz offensichtlich keinerlei Interesse an der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten und des verbliebenen Inventars hat.
Warum muss das Schloss ausgetauscht werden?
Anders liegt der Fall, wenn das Schloss ausgetauscht werden muss, weil es beschädigt ist: In den meisten Fällen muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, weil es sich um Verschleiß handelt. Lediglich wenn der Mieter nachweislich die Schuld an dem Schaden trägt, muss er die Kosten selbst übernehmen.
Hat der Vermieter einmal die Schlösser ausgetauscht?
Hat der Vermieter einmal die Schlösser ausgetauscht, muss der Mieter sich grundsätzlich an die Gerichte wenden, um die Wohnung zurückzuerhalten. In aller Regel wird er per einstweiliger Verfügung vorgehen, sodass innerhalb einiger Tage mit einer Entscheidung des zuständigen Amts- oder Landgerichts zu rechnen ist.
Kann man sich mit einem konventionellen Schloss austauschen?
Mieter können das allerdings nicht von ihrem Vermieter einfordern, wenn sie sich mit einem konventionellen Schloss unsicher fühlen. Falls sie auf eigene Kosten in der Mietwohnung das Schloss austauschen wollen, ist das aber meist kein Problem.
Warum tauscht der Vermieter die Schlösser aus?
Tauscht der Vermieter die Schlösser aus, obwohl das Mietverhältnis noch besteht, drohen weitere Folgen. Diese Lage entsteht zum Beispiel, weil die Kündigung durch den Vermieter unwirksam ist oder weil im Rahmen der ordentlichen Kündigung die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen ist.
Kann der Vermieter eigenmächtig die Schlösser austauschen?
So kann es zulässig sein, dass der Vermieter eigenmächtig die Schlösser austauscht, wenn er damit sein Vermieterpfandrecht sichert. Bitte beachten Sie aber, dass dies nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt ist.
Kann der Vermieter ohne Erlaubnis ein neues Schloss bewahren?
Wenn der Vermieter ohne Erlaubnis einen Schlüssel „für alle Fälle“ behält, darf der Mieter ihm laut gängiger Rechtsprechung die Kosten für ein neues Schloss in Rechnung stellen (AG Köln, Az. 217 C 483/93). Wünscht sich der Mieter aus anderen Gründen ein neues Schloss, muss er dieses selbst bezahlen. Das alte Schloss sollten Mieter gut aufbewahren.
Welche Gebühren sind für das reine Austauschen des Schlosses?
Kostencheck-Experte: Üblicherweise werden für das reine Austauschen des Schlosses zwischen 50 EUR und 100 EUR verlangt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Schloss nicht „gangbar“ ist – das heißt, wenn kein einziger Schlüssel mehr verfügbar ist.
Ist das ausgetauschte Schloss einbruchssicher?
Sollte das ausgetauschte Schloss nicht einbruchssicher sein, kann ein eventueller Versicherungsfall wie zum Beispiel nach einem Einbruch ohne Erstattung bleiben. In den meisten Fällen will ein Mieter in seiner Mietwohnung das Schloss austauschen, weil er nicht alle Schlüssel vom Vermieter ausgehändigt bekommen hat.
Was sind die Kosten für den Austausch vom Türschloss?
Es gibt keine generelle Pflicht des Mieters oder Vermieters die Kosten für den Austausch vom Türschloss zu tragen. Entscheiden ist, warum ein Austausch beim Türschloss erfolgt. Es ist daher immer der Einzelfall entscheidend bei der Kostenfrage.
Ist das Türschloss beschädigt oder abgebrochen?
Ist das Türschloss beschädigt oder der Wohnungsschlüssel abgebrochen, muss unverzüglich Ersatz her. Der Schlüsseldienst ist schnell gefunden, doch wer zahlt die Rechnung – Mieter oder Vermieter? Die Kosten, die entstehen, wenn ein neues Türschloss in der Mietwohnung eingebaut wird, sind ja nicht besonders billig.
Wie kann der Vermieter Schadensersatz verlangen?
Der Mieter kann neben der Wiedereinräumung des Besitzes dann nämlich Schadensersatz verlangen. Beispielsweise muss der Vermieter ihm Kosten erstatten, die für die Unterbringung in einer anderen Betriebsstätte, Wohnung oder einem Hotel entstanden sind. Natürlich sind auch hier nur die „erforderlichen“ Kosten zu ersetzen.