Ist der Arbeitnehmer tatsachlich im Urlaub krank?

Ist der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaub krank?

Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaub krank wird, werden diese Tage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.

Was ist der Urlaubsanspruch nach Krankheit im Urlaub?

Urlaubsanspruch nach Krankheit im Urlaub: Tage zählen nicht zum Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaub krank wird, werden diese Tage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer für Urlaub?

Urlaub: Rechte und Pflichten. Urlaub dient der Erholung, nicht der Arbeit. Urlaub, in dem der Arbeitnehmer Dinge für Firma erledigt, ist kein Urlaub. Der Arbeitnehmer hat nicht nur ein Recht auf Erholung, sondern auch eine Pflicht dazu. Krankheitstage sind keine Urlaubstage.

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Welche Rolle spielt die Entschädigung für die Urlaubstage?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass dabei keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat (Az. C-341/15). Auch wenn er selbst gekündigt hat, steht ihm eine Entschädigung für die nicht mehr genommenen Urlaubstage zu.

Was zählt bei Krankheiten während des Urlaubs?

Nicht jede Krankheit zählt. Bei Erkrankungen während des Urlaubs werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das heißt, die krank verbrachten Tage zählen nicht als Urlaubstage.

Was ist eine ärztliche Bescheinigung im Urlaub?

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 EFZG müssen im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist zwingende Voraussetzungen für den Erhalt des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Krankheitstage i.S.d. § 9 BUrlG.