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Ist der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet?
Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden.
Wer muss Arbeitszeiten erfassen?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber laut § 16 ArbZG verpflichtet, die Zeiten zu erfassen. Allerdings kann er die Zeiterfassung an den Arbeitnehmer delegieren. Die Verantwortung für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeiten bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.
Wer muss seine Arbeitszeit nicht erfassen?
Allerdings muss die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber veranlasst oder zumindest gebilligt sein. Dafür braucht er keine Eigenaufzeichnungen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten für den Arbeitnehmer zugänglich erfasst hat.
Was muss bei einem Arbeitsplatz im Unternehmen gestellt werden?
So muss bei einem Arbeitsplatz im Unternehmen ein Schreibtisch, Arbeitsutensilien, PC, Laptop usw. gestellt werden. Viel Arbeitgeber bieten zudem Getränke und Lebensmittel an. Auch hier können Kosten eingespart werden, wenn der Mitarbeiter nicht vor Ort ist.
Wie kann ein Betriebsrat die Arbeit festlegen?
Insbesondere kann er bereits bestehende Pläne ändern oder Arbeit zu Zeiten festlegen, die bisher nicht üblich waren. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Lage und Dauer der Arbeitszeit mitzubestimmen. Der Arbeitgeber kann dann keine Arbeit anordnen, der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat.
Wie soll der Arbeitgeber die Arbeitskraft der Arbeitnehmer möglichst flexibel einsetzen?
Während der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer möglichst flexibel einsetzen zu können, wollen Arbeitnehmer gerade mit Blick auf ihre Freizeitgestaltung (z. B. Familie, Freunde, Verein oder auch Nebentätigkeit) möglichst langfristig planen können.
Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit verpflichten?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch verpflichten, auch nicht um dessen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb zu erörtern. Anders kann dies nur sein, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens besteht.