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Ist der Arbeitgeber verantwortlich für die unzumutbaren Arbeitsbedingungen?
Das ergibt sich aus § 326 Abs. 1 BGB. Nur wenn der Arbeitgeber für die unzumutbaren Arbeitsbedingungen verantwortlich ist, selbst gegen Schutzgesetze verstoßen hat oder bei Gewissensgründen keine andere Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer geprüft hat, ist er verpflichtet, die Vergütung weiter zu zahlen.
Hat der Arbeitgeber zwingende Mitbestimmungsrechte des Arbeitnehmers?
Missachtet der Arbeitgeber zwingende Mitbestimmungsrechte des Arbeitnehmers bei sozialen Angelegenheiten, führt auch dies zur Unwirksamkeit. Auch hier bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitnehmers. Dies sind die eigentlichen Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitnehmers.
Was darf der Arbeitnehmer verweigern?
In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Pflicht zur Arbeitsleistung zu verweigern. Er darf untätig sein. Es werden hier drei Kategorien unterschieden: a. Der Arbeitgeber verstößt gegen ein Schutzgesetz
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zu Unrecht kündigen?
Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Unrecht, hat er keinen Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber kann in Einzelfällen sogar Schadensersatzansprüche haben und das Arbeitsverhältnis (aus verhaltensbedingten Gründen) kündigen. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim.
Kann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sein?
Es genüge nicht, wenn der Arbeitnehmer einfach nur behauptet, er sei wieder arbeitsfähig. Meldet der Arbeitgeber auf Grund von Indizien Zweifel an, muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen, dass seine Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Wie kann ihr Arbeitgeber Änderungen in den Arbeitsbedingungen durchführen?
Ob und wie Ihr Arbeitgeber Änderungen in den Arbeitsbedingungen durchführen kann, hängt davon ab, was er ändern will, wie die jeweiligen Angelegenheiten bisher gehandhabt wurden und welche Vereinbarungen es dazu gibt. Zudem müssen Sie als solchen Änderungen zustimmen.
Was gibt es bei den Arbeitnehmern außerhalb der regulären Arbeitszeit?
Doch bei vielen Arbeitnehmern kann davon keine Rede sein: Tatsächlich geben immer mehr Beschäftigte an, auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für Kunden, Kollegen und Vorgesetzte erreichbar zu sein – sei es per Diensthandy, E-Mail oder privatem Telefon. 2011 waren dies bereits 88 Prozent aller Berufstätigen.