Ist der Arbeitgeber berechtigt zu Beschwerden?

Ist der Arbeitgeber berechtigt zu Beschwerden?

Erachtet er diese als berechtigt, muss er von dem Arbeitgeber Abhilfe verlangen. Nach § 85 Abs. 3 BetrVG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er die Beschwerde behandeln will.

Wie kann eine Beschwerdestelle bekannt gemacht werden?

Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Beschwerdestelle sind im Betrieb bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen (§ 12 Abs. 5 AGG).

Wie ist die Behandlung von Beschwerden zu prüfen?

Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen (§ 13 Abs. 1 AGG). Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Beschwerdestelle sind im Betrieb bekannt zu machen.

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Wie kann der Arbeitnehmer seine Beschwerden beheben?

Dem Arbeitnehmer dürfen gem. § 84 Abs. 3 BetrVG wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen. Behandlung der Beschwerden durch den Betriebsrat: Der Arbeitnehmer kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Betriebsrat wenden, § 85 BetrVG.

Wie hat der Arbeitgeber die Beschwerde nachzugehen?

Der Arbeitgeber hat der Beschwerde nachzugehen und den Betriebsrat über den jeweiligen Stand der Dinge zu informieren. Die Beschwerde gilt als erledigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten für Abhilfe geschafft hat.

Wie ist das mit der Beschwerde gerechtfertigt?

§ 84 Abs. 2 BetrVG zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist und dem Arbeitnehmer mitzuteilen, wie er mit der Beschwerde umzugehen gedenkt. Jetzt kommt es darauf an: hält der Arbeitgeber die Beschwerde für unberechtigt, weist er sie zurück; hält er sie für berechtigt, muss er für Abhilfe sorgen.

Wie kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Beschwerde verhandeln?

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheitenüber die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.