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Ist der Arbeitgeber berechtigt am Zugriff auf den E-Mail-Account?
Hiernach muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Zugriff auf den E-Mail-Account haben. Erneut ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich: Eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers gegen diejenigen des Geschäftsführers oder Vorstandes muss zu Gunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Warum muss der Arbeitgeber auf das E-Mail-Postfach zugreift?
Es muss einen Grund geben, wenn der Arbeitgeber auf das E-Mail-Postfach des Mitarbeiters zugreift. Zudem dürfen dem Arbeitgeber keine milderen Mittel zur Erreichung des Ziels sowie zur Erfüllung des Zwecks zur Verfügung stehen (z.B. eine Weiterleitung der E-Mails durch den Mitarbeiter selber).
Wie wird die geschäftliche E-Mail gespeichert?
D.h. die geschäftliche E-Mail wird zunächst einmal auf einem Server des E-Mail-Anbieters gespeichert. Auch dieser Umstand ist datenschutzrechtlich problematisch, denn es besteht faktisch fast immer die Möglichkeit, dass der Anbieter auf die E-Mail zugreifen kann.
Ist der Zugriff auf den E-Mail-Account gedeckt?
Zum anderen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Zugriff auf den E-Mail-Account von einer Erlaubnisnorm gedeckt ist. Bisher herrscht unter den Rechtswissenschaftler die Ansicht, dass der Arbeitgeber zum Anbieter von TK-Diensten wird, wenn er seinen Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mail ermöglicht.
Warum dürfen Arbeitgeber E-Mails nicht lesen?
Arbeitgeber dürfen E-Mails nur bei einem begründeten Verdacht lesen Selbst wenn Arbeitgeber*innen festgelegt hat, dass Mitarbeiter die ihnen zur Verfügung gestellten Geräte nicht zu privaten Zwecken nutzen dürfen, darf sie dennoch nicht die E-Mails lesen.
Was sind die Gründe für eine Anzeige gegen den Arbeitgeber?
Dabei können die Gründe für eine Anzeige gegen den Arbeitgeber vielfältig sein. Einige Beispiele dafür: Zur Anzeige gegen den Arbeitgeber kommt es, weil dieser gegen Vorschriften der Lebensmittelhygiene oder Lebensmittelkennzeichnung verstößt.
Kann eine Mitarbeiterin ihre E-Mails missbraucht werden?
Selbst wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass eine Mitarbeiterin ihr Gerät für eine Straftat missbraucht, darf ihre Chefin die E-Mails nicht kontrollieren. Sobald die private Nutzung erlaubt oder geduldet wird, gilt automatisch das Fernmeldegeheimnis – das Arbeitgeber nicht umgehen dürfen.