Ist der Angeklagte nicht zum Zeugen gemacht worden?

Ist der Angeklagte nicht zum Zeugen gemacht worden?

Gesteht der Angeklagte die Tat gegenüber seinem Anwalt, ist dieser nicht verpflichtet, seine Verteidigungsstrategie auf eine Verurteilung hin auszurichten. Denn der Anwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann nicht zum Zeugen gegen seinen Mandanten gemacht werden.

Warum darf ein Rechtsanwalt nicht lügen?

Nein. Ein Anwalt darf nicht lügen. Es mag Menschen geben, die die Antwort auf diese Frage tatsächlich überraschen wird. Der Rechtsanwalt – und ganz besonders der Strafverteidiger – ist ein einseitiger Interessenvertreter, der dem Wohl seines Mandanten verpflichtet ist. Trotzdem darf er nicht die Unwahrheit sagen.

Warum darf ein Rechtsanwalt nicht die Unwahrheit sagen?

Trotzdem darf er nicht die Unwahrheit sagen. Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die Freiheit von staatlichen Einflüssen wird in dieser Formel durch die Betonung der Unabhängigkeit der Advokatur gewährleistet.

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Ist die Vernachlässigung der Pflichten des Anwalts erwiesen?

Ist die Vernachlässigung der Pflichten des Anwalts allerdings erwiesen, dann haftet der Anwalt nicht nur auf den Wert der Forderung die eingeklagt werden soll, sondern auch für den so genannten Gesamtschadens des Prozesses. Das heißt, der Anwalt muss auch die Kosten des Verfahrens, die dem Mandanten auferlegt werden, tragen.

Ist die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands sinnvoll?

Davon unabhängig ist die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands ist also immer dann sinnvoll, wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten. Aber auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder zumindest beraten zu lassen.

Welche Rechte haben die Geschädigten gegenüber anderen Zeugen?

Die Geschädigten haben besondere Rechte (nachfolgend a), während das Strafverfahrensrecht für die anderen Zeugen weniger günstige Regelungen vorsieht (nachfolgend b). Der Geschädigte unterscheidet sich von allen anderen (unbeteiligten) Zeugen dadurch, dass er durch die Straftat betroffen (geschädigt) ist.

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