Ist das Privatvermogen der Gesellschafter unter allen Umstanden vor dem Zugriff von Glaubigern der GmbH sicher?

Ist das Privatvermögen der Gesellschafter unter allen Umständen vor dem Zugriff von Gläubigern der GmbH sicher?

Im Grundsatz ist das richtig, wie § 13 Abs. 2 GmbHG klarstellt. Es gibt aber Situationen, die einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschafter erlauben. Mit diesem Risiko muss in der Regel nicht gerechnet werden, dennoch sollten Gesellschafter einer GmbH einen Überblick über diese Thematik haben.

Wie hoch haften Gesellschafter einer GmbH?

Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.

Kann GmbH persönliche Haftung übernehmen?

Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte anvertrauen, haften der GmbH für einen etwaigen Schaden persönlich und solidarisch, § 6 Abs. 5 GmbHG.

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Was ist die persönliche Haftung des Komplementärs?

Was ist unter der persönlichen Haftung des Komplementärs zu verstehen? Ein Komplementär haftet persönlich, so dass der Haftung sein gesamtes Privatvermögen untersteht. Er haftet unmittelbar, unbeschränkt und auf das Ganze, was soviel bedeutet, dass der Gläubiger einer GmbH & Co. KG einen Direktanspruch gegenüber dem Komplementär hat.

Was sollten sie als Gläubiger prüfen?

Auch wirtschaftliche Verhältnisse sollten im Vorfeld ordentlich geprüft sein. Mit den eingeholten Informationen über den Schuldner können Gläubiger dann prüfen, ob sich der Aufwand lohnt. Als Gläubiger müssen Sie die Kosten zunächst vorstrecken, auch wenn der Schuldner sie letztendlich zu tragen hat.

Wie kann die Haftung nach § 128 HGB ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann die Haftung nach § 128 HGB nicht durch Vereinbarungen unter den Gesellschaftern ausgeschlossen werden. Jedoch kann eine haftungsbegrenzende bzw. haftungsausschließende Vereinbarung mit dem konkreten Gläubiger mit Wirkung für das Außenverhältnis anerkannt werden.