Inhaltsverzeichnis
Ist das Amtsgericht für das Insolvenzverfahren zuständig?
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Ist der Richter des Insolvenzgerichts beauftragt?
Der Richter des Insolvenzgerichtes ordnet gegebenenfalls vorläufige Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Er trifft auch die Entscheidung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und bestellt einen Insolvenzverwalter, den er mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens beauftragt.
Was ist für die Privatinsolvenz zuständig?
Schuldner sollten die Privatinsolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig sind und keine Besserung der Lage in Sicht ist. Damit das Insolvenzverfahren anlaufen kann, müssen gewisse Schritte eingeleitet werden. Erster Ansprechpartner ist hierbei das Insolvenzgericht. Doch welches ist für sie zuständig und welche Aufgaben hat es?
Was ist für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig?
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist gemäß § 2 I InsO das Amtsgericht sachlich zuständig, „in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat“. Allerdings ist die Landesregierung gemäß § 2 II InsO ermächtigt, ein anderes Amtsgericht als Insolvenzgericht zu bestimmen.
Wann fällt das Verfahren an das Insolvenzgericht?
Sollten mehrere Gerichte zuständig sein, so fällt das Verfahren an dasjenige Gericht, bei dem zuerst der Insolvenzantrag gestellt wurde. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Eröffnungsantrag.
Wie entscheidet das Insolvenzgericht über den Insolvenzantrag?
Das Insolvenzgericht entscheidet über den Insolvenzantrag, bestimmt einen Insolvenzverwalter und prüft beim Verbraucherinsolvenzverfahren Anträge zur Restschuldbefreiung . Die Zuständigkeit regelt § 3 der Insolvenzordnung (InsO).
Wie beauftragt das Insolvenzgericht einen Gutachter?
Das Insolvenzgericht beauftragt einen Gutachter, das Vorliegen von Gründen für ein Insolvenzverfahren sowie die Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Das Insolvenzgericht hat gemäß § 21 InsO die Pflicht, bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag, Schritte zur Sicherung des Schuldnervermögens einzuleiten.