In welchen Fallen ist eine Entscheidung des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Betriebsrats ungultig?

In welchen Fällen ist eine Entscheidung des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Betriebsrats ungültig?

Mitbestimmungsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung Er kann zum Beispiel eine Kündigung niemals ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam aussprechen, da eine Kündigung eine personelle Einzelmaßnahme darstellt und damit ein „echtes“ Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.

Wer hat innerhalb des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz besondere Rechte?

Betriebsrat und Arbeitgeber sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz prinzipiell dazu verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Am stärksten sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten.

Ist eine Versetzung eine Einstellung?

Die Einstellung setzt eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers voraus. Eine Versetzung i. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen sind in § 99 BetrVG und § 95 Abs. 3 BetrVG (Versetzungsbegriff) geregelt.

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In welchem Fall kann der Arbeitgeber allein entscheiden und der Betriebsrat nicht mitbestimmen?

Der Arbeitgeber lässt von einigen Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden leisten. Damit verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

In welchen Fällen darf der Betriebsrat mitbestimmen?

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 95 BetrVG).

Wie viele zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten kennt das BetrVG?

Der Betriebsrat hat bei sozialen Angelegenheiten starke Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber kann hier ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Maßnahme umsetzen. Kernvorschrift ist der § 87 Abs. 1 BetrVG mit 13 Unterpunkten.

Welche Recht hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber ganz allgemein das Recht, dass dieser seine Arbeit nicht behindert oder stört (§ 78 Satz 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen dieses Recht liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber die Durchführung einer Betriebsratssitzung stört oder behindert.

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