Habe ich Anspruch auf Abfindung wenn ich selber kündige?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, mag Ihr Arbeitgeber Ihnen auch noch so übel mitgespielt haben. Wenn Sie eine Abfindung wollen, muss Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden wollen. Da er keinen Kündigungsgrund hat, kann er Ihnen aber nicht ohne weiteres kündigen.
Was kann ich machen um Abfindung zu bekommen?
Daher gilt es jedoch, Ihren Arbeitgeber rechtlich davon überzeugen oder zu „zwingen“, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und auf Wiedereinstellung bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses klagen.
Wann wird die Kündigung wirksam?
Eine Kündigung wird wirksam, sobald der Empfänger davon Kenntnis nimmt – der Poststempel spielt dabei keine Rolle. Damit die Kündigungsfrist am Ersten eines Monats zu laufen beginnen kann, muss die Kündigung spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Gekündigten eintreffen.
Hat der Empfänger das Kündigungsschreiben selbst entgegengenommen?
Das können zum Beispiel in einem großen Unternehmen die Poststelle oder ein Pförtner sein. Hat der Empfänger das Kündigungsschreiben aber selbst entgegengenommen, ist es für den Widerruf bereits zu spät. Die Widerrufserklärung ist übrigens nicht an die Schriftform gebunden.
Wie kann ich eine ordentliche Kündigung begründen?
Bei einer ordentlichen Kündigung reicht es aus, wenn Sie Ihrem Vertragspartner eindeutig erklären, dass Sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen. Sie können Ihre Kündigung zwar begründen. Notwendig ist das aber nicht. Durch eine außerordentliche Kündigung können Sie einen Vertrag vorzeitig beenden.
Ist die Kündigungsfrist von zwei Wochen gültig?
ABGB eine Frist von zwei Wochen. Wichtig: Die Kündigung wird erst bei Zustellung gültig. Das heißt bei einer schriftlichen Kündigung, dass diese nicht mit dem Absenden, sondern mit dem Eingang beim Arbeitgeber wirksam wird. Erst dann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.