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Kann ich meine Personalakte einsehen?
Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Beamter) hat das Recht, die Personalakte einzusehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Das Recht, in die Personalakten Einsicht zu nehmen, bezieht sich auf alle Unterlagen, die über die Person des Arbeitnehmers im Betrieb vorhanden sind und besteht jederzeit, insbesondere innerhalb der Arbeitszeit.
Wer darf Personaldaten einsehen?
Die Personalakte ist gemäß Datenschutz vertraulich zu behandeln. Sie muss ausreichend vor unbefugter Einsichtnahme gesichert sein (gemäß § 9 BDSG). Nur Personen, die in der Personalverwaltung arbeiten oder mit Personalangelegenheite betraut sind, dürfen die Akte einsehen.
Wer darf Personalakten führen?
In aller Regel sind nur der Arbeitgeber selbst sowie befugte Personaler berechtigt, Personalakten zu führen und zu verwalten. Generell ist der Inhalt der Akte vertraulich zu behandeln, die Weitergabe an Dritte Personen ist verboten.
Was sind die Aufgaben in der Personalabteilung?
In der Personalabteilung gibt es viele zeitaufwendige Aufgaben: Recruiting, Personalführung, -planung und -entwicklung sowie Controlling. Gleichzeitig müssen die anfallenden Mitarbeiterdokumente verwaltet werden. Doch Bewerbungen, Gehaltsabrechnungen und Co. müssen leicht und schnell auffindbar abgelegt werden.
Warum haben Mitarbeiter das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte?
Mitarbeiter haben das Recht, Einsicht in ihre eigene Personalakte zu nehmen! Das Einsichtsrecht ergibt sich zum einen daraus, dass die Akte den Arbeitnehmer persönlich betrifft, zum anderen daraus, dass ein Arbeitnehmer zum Teil seine Rechte nicht durchsetzen könnte, wenn er keinen Einblick in die Personalakte hätte.
Welche Stellungnahme muss der Arbeitnehmer in die Personalakte aufnehmen?
Die Stellungnahme des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dann übrigens auch tatsächlich in die Personalakte aufnehmen. Selbst wenn er die Stellungnahme für falsch hält. 4. Recht: „Entfernungsrecht“ in der Personalakte
Wie ist das mit den Personalakten geregelt?
Dies ist auch gesetzlich festgelegt, und zwar in § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG: Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Und obwohl das Einsichtsrecht im Betriebsverfassungsgesetz verankert ist, gilt es auch für Betriebe, die keinen Betriebsrat haben.