Kann ich die Herausgabe meiner Patientenakte?

Kann ich die Herausgabe meiner Patientenakte?

Nach Paragraph 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Ärzte ihren Patienten unverzüglich Einsicht in die Akte gewähren und auf Wunsch auch Kopien herausgeben. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss die dafür anfallenden Kosten wie etwa Papier, Datenträger oder Versand allerdings selbst tragen.

Wer hat Einsicht in Patientenakte?

Als Patient haben Sie als Einziger nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen. Das Original muss Ihr Arzt für mindestens zehn Jahre aufbewahren, weshalb er es nicht aus der Hand geben darf.

Kann der Arzt die Herausgabe der Krankenakte verweigern?

Für den Fall, dass der Arzt die Herausgabe der Kranken­akte verweigert, müssen die Behörden eine gerichtliche Beschlagnahme veranlassen. Schließlich erhalten Behörden auch dann Zugang zu den Patientengeheimnissen, wenn der schweigepflichtige Arzt den Vorwurf eines Behandlungs­fehlers abwehren möchte.

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Wie ist die Einsicht in die Patientenakte berechtigt?

Gemäß § 630g BGB ist jeder Patient berechtigt, Einsicht in seine Patientenakte – in die Originalakte – zu nehmen. Schließlich soll der Patient darüber in Kenntnis gesetzt werden, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wird und welche Diagnosen bzw. Prognosen sich daraus ergeben.

Was ist das gesetzliche Akteneinsichtsrecht des Patienten?

b) Gesetzliches Akteneinsichtsrecht des Patienten gem. § 810 BGB Grundsätzlich stellt auch der § 810 BGB (Einsicht von Urkunden) vom Wortlaut eine Anspruchsgrundlage auf Einsicht in die Krankenunterlagen dar. Voraussetzung der Vorschrift ist, dass es sich um eine Originalurkunde handelt, die sich im Besitz eines anderen befindet.

Wie ergibt sich der Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen?

Der Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen ergibt sich für den Patienten aus dem Behandlungsvertrag, der eine Reihe vertraglicher Nebenpflichten, die nicht unmittelbar dem Integritätsschutz dienen, begründet. Die Führung ordnungsgemäßer Krankenunterlagen und das Einsichtsrecht können nach ZPO § 888 erzwungen werden .

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