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Welches Gericht bei Insolvenz?
§ 2 Abs. 1 InsO ist sachlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dieses ist dann das Insolvenzgericht.
Wer ist zuständig für Privatinsolvenz?
Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig (§ 2 I InsO).
In welcher Form ist ein Insolvenzantrag zu stellen?
Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben.
Wie kann man Insolvenzantrag stellen?
Der Insolvenzantrag muss bei dem Insolvenzgericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Schuldner (also das insolvente Unternehmen) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 InsO).
Welche weitere Aufgabe hat das Insolvenzgericht?
Eine weitere Aufgabe des Insolvenzgerichts: Es beruft die Gläubigerversammlung ein und leitet deren Sitzungen. Diese Versammlung stellt im Insolvenzverfahren die Interessenvertretung der Gläubiger dar.
Was ist wichtig für die Einleitung der Insolvenz?
Grundlegend und notwendig für die Einleitung der Insolvenz ist der Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht hat die wichtige Aufgabe, diesen entgegenzunehmen und zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 16 InsO), da dieser eine wichtige Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist.
Was kann ein Insolvenzverwalter verlangen?
Hierzu gehört, dass es von ihm jederzeit Auskünfte oder Berichte zum Stand der Dinge verlangen kann. Zudem kann es ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt, oder ihn aus dem Amt entlassen. Außerdem ist es auch das Insolvenzgericht, das die Vergütung des Insolvenzverwalters festlegt.
Welche Zuständigkeit hat der Schuldner bei der Insolvenz beantragen?
Diese örtliche Zuständigkeit, die wichtig ist, wenn der Schuldner die Insolvenz beantragen möchte, ist in § 3 InsO festgelegt. Demnach hat dasjenige Insolvenzgericht die örtliche Zuständigkeit, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird durch den Wohnsitz bestimmt.