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Wie ist die Einlagensicherung gesetzlich gesichert?
Die Einlagensicherung steht durch die Anlegerentschädigung zusätzlich für Forderungen aus Wertpapiergeschäften wie zum Beispiel Dividenden, Ausschüttungen und Verkaufserlöse ein, falls diese nicht mehr ausgezahlt werden können. In diesem Bereich sind 90 Prozent der Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro gesetzlich gesichert.
Was gibt es für die gesetzliche Einlagensicherung Öffentlicher Banken?
Nein. Es gibt im Grunde drei Säulen: Die gesetzliche Einlagensicherung der Privatbanken über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. (EdB) Für die gesetzliche Einlagensicherung öffentlicher Banken, also der Landesbanken, ist der Schutz über den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH organisiert.
Wie hoch wäre die Einlagensicherung für ein Ehepaar?
Einlagen auf einem Gemeinschaftskonto eines Ehepaares wären zum Beispiel bis 200.000 Euro durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Die Gesamtsumme gilt jeweils für ein Bankinstitut.
Was wird mit der neuen Einlagensicherungsrichtlinie erhöht?
Mit der neuen Einlagensicherungsrichtlinie wird für einen bestimmten Zeitraum der Schutz auf bis zu 500.000 Euro erhöht für Einlagen, die für die Lebensführung des Einlegers von besonderer Bedeutung sind.
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Wie wird die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung verwaltet?
Das erforderliche Geld für die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung wird für alle in Deutschland zugelassenen Banken von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) verwaltet, welche eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) ist. Die Einrichtung finanziert sich über jährliche Beiträge ihrer Mitglieder.
Wie viel Geld zahlen Freiwillige Einlagensicherungen?
Die teilnehmenden Banken zahlen jährlich einen Betrag in den Fonds ein. Wie viel Geld eine Bank aufbringen muss, hängt von ihrem Umsatz und der aktuellen Bonität ab. Die freiwillige Einlagensicherung erweitert den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmechanismus in wesentlichem Umfang.
Wie bezieht sich die Novelle auf Insolvenzverfahren und Sachen?
Die Novelle bezieht sich gemäß den Übergangsbestimmungen auch auf bereits eingeleitete Insolvenzverfahren und Sachen, die Gegenstand der Besicherung von Forderungen einiger Gläubiger darstellen, unter der Voraussetzung, dass diese bis Ende 2013 nicht verwertet wurden.