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Wie lange kann man versteckte Mängel reklamieren?
Im Grunde können versteckte Mängel an beweglichen Sachen bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden, bei unbeweglichen sogar 3 Jahre. Sollten dem Käufer hingegen weitere Zusagen gemacht werden und der Sache weitere Eigenschaften zugeschrieben werden, kann der Anspruch auf Gewährleistung auch darüber hinaus gehen.
Wie lange Haftung Architekt?
Normalerweise verjähren Mängelrechte und Gewährleistungsansprüche gegen Architekten innerhalb von fünf Jahren. „Unter Umständen haften Architekten aber noch viel länger“, wahnt Baurechtsanwalt Johannes Jochem, Mitglied der ARGE Baurecht.
Wer haftet für Bauschäden?
Innerhalb der Gewährleistungsfrist haftet die verantwortliche Baufirma für den Bauschaden – danach muss der Eigentümer für die Reparatur aufkommen. Mit einer Baumängelrüge können Bauherren Bauschäden und -mängel reklamieren, Nachbesserungen einfordern und eine Entschädigung geltend machen.
Warum muss der Verkäufer den Mangel gekannt haben?
Der Verkäufer muss den Mangel also gekannt und ihn in betrügerischer Absicht verschwiegen haben. Arglist liegt auch dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich nach einem bestimmten Umstand fragt und der Verkäufer diesen nicht offenbart.
Warum haftet der Verkäufer für verschwiegene Mängel?
Trotz diesem in der Regel vereinbarten Haftungsausschluss haftet der Verkäufer für verschwiegene Mängel. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Verkäufer ein „arglistiges Schweigen“ nachgewiesen werden kann.
Welche wohnungseigentumsanteile muss der Erwerber erwerben?
Jeder Wohnungs- und Teileigentümer muss sein Sondereigentum und damit seine Miteigentumsanteile in einem eigenständigen Kaufvertrag an den Erwerber übertragen. Erwirbt der Erwerber lediglich eine Wohnung, bei der mehrere Wohnungseigentümer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind,…
Was sind Rechtsansprüche beim Kauf einer Immobilie mit Mängeln?
Rechtsansprüche beim Kauf einer Immobilie mit Mängeln Liegt bei der Immobilie ein Sachmangel vor und wurden die Rechte des Käufers wegen dieses Mangels nicht wirksam ausgeschlossen, kann der Käufer grundsätzlich zunächst Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).