Kann der Arbeitgeber die Arbeitstage andern?

Kann der Arbeitgeber die Arbeitstage ändern?

Das Arbeitsrecht gibt bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit kein bestimmtes Modell vor. Der Arbeitgeber kann daher aufgrund seines Direktionsrechts die Verteilung der Arbeitszeit einseitig bestimmen, allerdings nur nach „billigem Ermessen“.

Wie weit geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Dabei stellt § 106 GewO klar, dass das Direktionsrecht der Arbeitgebers nur solange und soweit besteht, als es nicht bereits konkrete Festlegungen in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz gibt. Sind hier abschließende Regelungen zu finden, ist für ein Direktionsrecht des Arbeitgebers kein Raum.

Kann der Arbeitgeber den Beschäftigten während der Arbeitsunfähigkeit verpflichten?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch verpflichten, auch nicht um dessen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb zu erörtern. Anders kann dies nur sein, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens besteht.

Welche Rechte und Pflichten stehen dem Arbeitgeber zu?

Rechte und Pflichten stehen auch dem Arbeitgeber zu. Seine Hauptpflicht besteht darin, die vereinbarte Vergütung rechtzeitig zu zahlen. Zur Hauptpflicht des Arbeitgebers gehört es zuallererst, dem Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies kann in Form eines Gehalt oder Lohns bzw.

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Ist der Arbeitgeber einverstanden mit den Änderungen zum Arbeitsvertrag?

Der Arbeitgeber hat demzufolge nicht das Recht, gegen den Willen seiner Mitarbeiter Änderungen zum Arbeitsvertrag hinzuzufügen. Diese beziehen sich meist auf die Regelungen zu Gehalt, Arbeitsort oder Arbeitszeit. Ist der betroffene Arbeitnehmer mit den Änderungen einverstanden, steht dem Ganzen in der Regel nichts im Wege.

Was ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers?

Zu einer der Hauptpflichten des Arbeitnehmers gehört die Erbringung der vertraglich zugesicherten Arbeitsleistung. Er hat hierbei die abgemachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, genauso wie den vereinbarten Arbeitsort. Das BGB weist darauf hin, dass Arbeitnehmer diese Arbeit in der Regel persönlich zu leisten haben (§ 613 BGB).