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Was sind personenbedingte Gründe bei einer Kündigung?
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund – wie der Name vermuten lässt – in der Person des Arbeitnehmers. Es geht genauer gesagt darum, dass aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten oder deren Nichtvorliegen der Zweck des Arbeitsvertrags dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann.
Welchen Zweck verfolgt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (kurz KschG) schützt Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nur wirksam ist, wenn sie sich auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund stützt.
Welche persönlichen Umstände sind bei einer Kündigung zu beachten?
Wer einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen will, muss wichtige Gründe vorbringen: personenbedingte Gründe (zum Beispiel Krankheit des Arbeitnehmers), verhaltensbedingte Gründe (etwa Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers) oder betriebsbedingte Gründe.
Was ist der Zweck der krankheitsbedingten Kündigung?
Zweck der krankheitsbedingten Kündigung ist es, den Arbeitgeber vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, die dadurch entstehen können, dass er dem Arbeitnehmer zwar den Lohn zahlen muss (wegen des Entgeltfortzahlungsgesetzes), er aber wegen der Erkrankung des Arbeitnehmers keine Arbeitsleistung als Gegenleistung bekommt.
Was ist die Frist für die Ausübung der Kündigung?
Die Frist für die Ausübung der Kündigung beträgt gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB zwei Wochen. Die Kündigungserklärung muss innerhalb dieser Frist zugehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dem Arbeitnehmer Klarheit zu verschaffen, ob der Arbeitgeber den Vorfall als Anlass für eine außerordentliche Kündigung sieht.
Ist die Kündigung nicht gleich Kündigung?
Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich beenden, muss er die Kündigung unter Umständen mit einem wirksamen Grund rechtfertigen können. In Betracht kommen dabei betriebliche, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungsgründe.
Welche kündigungsform ist unwirksam?
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigungserklärung, egal von welcher Partei. Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sondern z. B. per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS oder mündlich, sind unwirksam. ist nicht ausreichend.