Wann muss die Zahlung geschuldet werden?

Wann muss die Zahlung geschuldet werden?

Die Zahlung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang erfolgen. Dem Auftragnehmer obliegt also die Pflicht eine Schlussrechnung zu stellen, diese ist dann vom Auftraggeber zu prüfen. Die Fälligkeit der geschuldeten Zahlung hängt von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ab (BGH BauR 1984, 182).

Hat der Schuldner die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet?

Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.

Ist der Schuldner mit der Entscheidung nicht einverstanden?

Ist der Schuldner mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er mit einem Widerspruch, einem Einspruch oder einer Klage gegen den Bescheid vorgehen. Welcher Rechtsbehelf das richtige Mittel ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Um gegen einen Bescheid vorzugehen, hat der Schuldner in aller Regel einen Monat lang Zeit.

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Kann der Schuldner auf den Mahnbescheid verzichten?

Wenn der Schuldner ganz genau weiß, dass der Gläubiger im Recht ist, sollte er also auf einen Widerspruch verzichten und stattdessen versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Wann wird die Ausführungsfrist mitgezählt?

Insofern werden Tage, die keine Geschäftstage sind, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Ausführungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem der Überweisungsauftrag des Kunden dessen Zahlungsdienstleister zugeht.

Welche Fristen gelten für Zahlungsdienstleister?

Es gelten die folgenden Fristen für Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden: 1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, 2 Geschäftstage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.h.beleghaft) in Auftrag gegeben werden,

Wie kann die Schlusszahlung begleicht werden?

Nach § 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach der Prüfung und der Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu begleichen. Die Zahlung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang erfolgen.

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