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Kann ein ungeborenes Kind Schulden Erben?
Das noch ungeborene Kind wird mit seiner Zeugung erbfähig, wenn auch erst mit der Geburt rechtsfähig. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend geboren wird, auch wenn es danach verstirbt. Es spricht vieles dafür, auch ein nach dem Tod des Erblassers künstlich gezeugtes Kind als Erben anzuerkennen.
Kann das beim Tode der Mutter noch nicht geborene Kind Erbe des Vermögens der Mutter werden?
Nach § 1923 Abs. 1 BGB ist erbfähig, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. 2 BGB. Danach gilt nämlich im Bereich des Erbrechts dasjenige Kind, das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber dafür schon gezeugt war, „als vor dem Erbfall geboren“.
Welche Schulden hat ein neugeborenes Kind?
Beim EU-Sondergipfel wurden weitere Maßnahmen zur Überwindung der Schuldenkrise beschlossen. Der „Bund der Steuerzahler“ warnt in einem Interview mit DW-WORLD.DE vor einer exzessiven Schuldenpolitik.
Wie haftet der minderjährige Erbe für Schulden aus der Erbschaft?
Er haftet auch für Schulden aus der Erbschaft nur mit dem Vermögen, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit hat, § 1629 a BGB. Damit wird sichergestellt, dass der Start in das Erwachsenenleben nicht mit Schulden beginnt. Will der minderjährige Erbe die Erbschaft ausschlagen, braucht er dafür die Einwilligung seiner Eltern.
Warum bezahlen Erben die Schulden des verstorbenen?
Viele Erben bezahlen die Schulden des Verstorbenen sofort, ohne zu prüfen, ob der Nachlass dafür überhaupt ausreicht – und landen damit unter Umständen selbst in der Schuldenfalle, weil sie dann ihr Privatvermögen nutzen müssen, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Es gibt aber Möglichkeiten, das zu vermeiden.
Wie können Hinterbliebenen die Schulden ablehnen?
Die Hinterbliebenen können die Erbschulden auch ablehnen, indem sie das Erbe ausschlagen. Hat ein Verstorbener nur oder überwiegend Schulden zu vererben, so stehen den Hinterbliebenen verschiedene Möglichkeiten offen, z. B.: Sie können das Erbe ausschlagen.
Wie erhalten die Erben den Überschuss?
Bleibt Vermögen übrig, erhalten die Erben den Überschuss. Bei sehr hohen Schulden ( Überschuldung) sollten Erben ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Die Insolvenz betrifft dabei nur den Nachlass des Verstorbenen, nicht aber das Vermögen der Erben.