Was ist bei einem Bautragervertrag zu beachten?

Was ist bei einem Bauträgervertrag zu beachten?

Der Bauträgervertrag beinhaltet eine Vorbemerkung, das Vertragsobjekt (Grundstück und Bauleistung) inklusive Baubeschreibung sowie Angaben zu Kaufpreis und Fälligkeit, Vollmachten und Haftung.

Was bedeutet Kauf vom Bauträger?

Im Regelfall erwirbt dieser unbebaute Grundstücke, welche von ihm anschließend bebaut werden. Das vom Bauträger errichtete Gebäude wird im Nachgang mitsamt des dazugehörigen Grundstücks verkauft. Somit wirbt der Bauträger nicht nur mit dem Bau der Immobilie, sondern auch mit der Übertragung des Eigentums im Anschluss.

Welche Rechte hat der Käufer beim Lieferverzug im Einzelnen?

Der Käufer hat dann einen Anspruch darauf, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird. Erhält er die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann er entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Die Rechte beim Lieferverzug im Einzelnen

LESEN SIE AUCH:   Wie kann man Lebensmittelabfalle verhindern?

Wann kann der Käufer wegen Täuschung zurücktreten?

Wenn der Schaden erst nach der Unterzeichnung des Vertrags entstehen sollte oder er die Täuschung nicht nachweisen kann, dann verliert der Käufer sein Recht, wegen Täuschung zurückzutreten. Auch aus diesem Grund sind eine gründliche Besichtigung der Immobilie sowie ein ausführliches Übergabeprotokoll beim Verkauf der Immobilie äußerst wichtig.

Ist der Käufer nicht berechtigt zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag?

Der Käufer ist nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn er – für ihn unerwartet – keine Finanzierungszusage von seiner Bank erhält. Daher sollten Immobilienkäufer erst dann einen notariellen Kaufvertrag abschließen, wenn die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist.

Kann der Käufer die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages verlangen?

Der Käufer kann die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages verlangen, wenn ihm der Verkäufer einen wesentlichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Haftungsausschluss bei arglistiger Täuschung stets unwirksam ist (BGH-Urteil vom 15.07.2011, V ZR 171/10).