Wie kann ich als Zahnarzt angestellt werden?

Wie kann ich als Zahnarzt angestellt werden?

Eine weitere Voraussetzung, um als angestellter Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ist die Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen KZV. Hierfür ist die Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit obligatorisch.

Warum müssen die Zahnärzte keine Sorgen machen?

Doch darüber müssen sich die Zahnärzte eigentlich keine Sorgen machen, denn was die GKV nicht zahlt, müssen die Patienten zahlen. Doch statt auf teure und hochwertige Goldkronen zurückzugreifen, was den Zahnärzten auch Geld bringt, entscheiden diese sich heute immer häufiger für Keramik oder gar für die Regelversorgung aus Metall.

Wie lange darf der angestellte Zahnarzt in der Zweigpraxis Arbeiten?

Wird der angestellte Zahnarzt ausschließlich für den Sitz der Zweigpraxis durch den Zulassungsausschuss genehmigt, so darf er grundsätzlich in Vollzeit dort arbeiten. Hier ist zu beachten, dass der angestellte Zahnarzt nicht mehr als doppelt so lang wie der anstellende Zahnarzt in der Zweigpraxis arbeiten darf.

Was ist die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes?

Ende der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes. Die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes ist unverzüglich und schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses anzuzeigen. Der Zulassungsausschuss für Vertragszahnärzte ist verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beschluss festzustellen.

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Was gibt es für Überstunden in der Zahnarztpraxis?

Für Überstunden gibt es einen Zuschlag von 30\%. Moderne Zahnarztpraxen bieten immer häufiger Öffnungszeiten an, die bis in die späten Abendstunden reichen und auch Samstagsarbeit gehört immer mehr zur regulären Arbeitszeit dazu. Je nachdem, wie es in der Praxis geregelt wird, wird man also auch eine Art Schichtdienst eingeteilt werden.

Was ist die Beendigung der Tätigkeit eines Vertragszahnarztes?

Die Beendigung der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes ist unverzüglich und schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses anzuzeigen. Der Zulassungsausschuss für Vertragszahnärzte ist verpflichtet, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Beschluss festzustellen.