Bis wann darf der Dienstplan geändert werden?
Grundsätzlich gilt: Der einmal vereinbarte Dienstplan kann von Ihrem Chef nicht so einfach geändert werden. Gerichte erachten eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für angemessen. Das gilt sowohl bei der kurzfristigen Änderung des Dienstplans als auch bei spontan angeordneten Überstunden.
Wie kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ändern?
Allerdings kann Ihr Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich die Arbeitszeiten ändern, sondern nur im Rahmen des „billigem Ermessen“ gem. § 106 GewO. Die Ausübung des “ billigen Ermessen“ beinhaltet, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen abzuwägen und angemessen zu berücksichtigen hat.
Kann der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit einseitig bestimmen?
Der Arbeitgeber kann daher aufgrund seines Direktionsrechts die Verteilung der Arbeitszeit einseitig bestimmen, allerdings nur nach „billigem Ermessen“. Das bedeutet, dass er die Pflicht hat, auf die Interessen der Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen der Abwägung muss also letztlich entschieden werden, wessen Gründe überwiegen.
Was gibt das Arbeitsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit?
Das Arbeitsrecht gibt bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit kein bestimmtes Modell vor. Der Arbeitgeber kann daher aufgrund seines Direktionsrechts die Verteilung der Arbeitszeit einseitig bestimmen, allerdings nur nach „billigem Ermessen“. Das bedeutet, dass er die Pflicht hat, auf die Interessen der Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen.
Wie kann der Arbeitgeber Änderungen vornehmen?
Allerdings hat dieses Recht Grenzen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Änderungen nur vornehmen, wenn der Mitarbeiter diesen ausdrücklich zustimmt bzw., wenn das Unternehmen eine wirksame Änderungskündigung ausspricht, sofern in die wesentlichen Arbeitsbedingungen eingegriffen werden soll.