Ist die Immobilie der wesentliche Vermogenswert des Paares?

Ist die Immobilie der wesentliche Vermögenswert des Paares?

„Ist die Immobilie der wesentliche Vermögenswert des Paares, dürfen die Eheleute laut BGB nur gemeinsam bzw. mit Zustimmung darüber verfügen“, erklärt die Anwältin. Nach der Scheidung erlischt das Einwilligungserfordernis und der Alleineigentümer kann über das Haus frei entscheiden.

Wie greift der Zugewinnausgleich bei der Ehe?

Hat eine Person während der Ehe mehr erwirtschaftet, muss sie der anderen Person einen Zugewinnausgleich zahlen, damit die Differenz wieder gleich ist. Der Zugewinnausgleich greift nur, wenn sich die Ex-Eheleute nicht anders einigen bzw. kein Ehevertrag mit einer anderen Regelung (z.B. einer Gütertrennung vorliegt).

Wie kann eine unverheiratete Immobilie abgesichert werden?

Zur Absicherung können unverheiratete Paare ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Alternativ kann dem Partner, der nicht im Grundbuch steht, bereits zu Lebzeiten ein Anteil an der Immobilie übertragen oder ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert werden.

Wie wird die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses verstanden?

Hierunter wird schlichtweg die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen verstanden. In der Regel werden die einzelnen Wohnungen nach der Aufteilung einzeln verkauft. Für diese Strategie muss man den Markt ganz genau kennen!

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Welche Verpflichtung besteht für den Makler?

Die wesentliche Verpflichtung besteht für den Auftraggeber darin, die vereinbarte Provision zu zahlen. Es besteht aber keine Verpflichtung des Maklers, für den Auftraggeber tätig zu werden, abgesehen davon, dass er den Erfolg seiner Bemühungen ohnehin nicht garantieren kann.

Warum sind Immobilienmakler als Dienstleister verpflichtet?

Um Vertrauen herzustellen, sind auch Immobilienmakler als Dienstleister nach § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ( DL-InfoV) und bei Online-Angeboten nach § 5 Telemediengesetz ( TMG) verpflichtet, ihren Auftraggebern vorab solche Informationen zur Verfügung zu stellen, die Auskunft über die Person des Dienstleisters geben.