Ist die Frage nach Nebentatigkeiten zulassig?

Ist die Frage nach Nebentätigkeiten zulässig?

Die Frage nach Nebentätigkeiten ist zulässig, wenn sie Einfluss auf die pflichtgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat – z. B. bei Nachtarbeit oder sonstigen Tätigkeiten, die zur Überarbeitung des Bewerbers führen können. Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich nicht nach der Nichtrauchereigenschaft des Bewerbers erkundigen.

Ist die Frage nach dem Alter zulässig?

Die Frage nach dem Alter ist zulässig, wenn sie aus Gründen des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfolgt – etwa hinsichtlich Höchst- oder Mindestaltersgrenzen oder der Berufserfahrung. Über den beruflichen Werdegang und Qualifikationen darf der Arbeitgeber Auskunft verlangen.

Was darf der Arbeitgeber über den beruflichen Werdegang verlangen?

Über den beruflichen Werdegang und Qualifikationen darf der Arbeitgeber Auskunft verlangen. Ebenso über Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Unternehmen, um die Möglichkeit einer Befristung beurteilen zu können. Eine Offenbarungspflicht bezüglich einer bestehenden Alkoholabhängigkeit besteht grundsätzlich nicht.

LESEN SIE AUCH:   Ist eine Verausserungsanzeige Pflicht?

Warum ist die Nennung des bisherigen Gehalts unerheblich für den neuen Job?

In erster Linie ist Ihr bisheriges Gehalt unerheblich für das Ausüben des neuen Jobs. Daher müssen Sie auf diese Frage auch nicht antworten. Zudem könnte sich die Nennung des bisherigen Gehaltes negativ auf Ihre Gehaltsverhandlung auswirken, da Sie so einen konkreten Verhandlungsrahmen vorgeben.

Kann der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzt werden?

Gibt es im Arbeitsvertrag keine konkrete Regelung des Arbeitsortes, kann der Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechtes an einen anderen Arbeitsort versetzt werden. Allerdings auch dann nur mit einer Interessenabwägung und bei Beachtung des „billigen Ermessens“.

Ist die Frage nach einer geplanten Heirat zulässig?

Die Frage nach einer geplanten Heirat, dem Familienstand oder der Familienplanung ist unzulässig. Die Frage nach sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen ist zulässig, allerdings dürfen durch Umgehungsfragen keine Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung gezogen werden.