Wie darf der Arbeitgeber den Grund der Erkrankung mitteilen?
Danach besteht nur eine Pflicht gegenüber der Krankenkasse den Grund der Erkrankung mitzuteilen. Deshalb gibt es unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber (ohne Diagnose) und für die Krankenkasse (mit Diagnoseschlüssel). Auch die Krankenkasse darf dem Arbeitgeber nicht den Grund der Erkrankung mitteilen.
Was darf der Arbeitgeber nach der Erkrankung des Arbeitnehmers Fragen?
Fragerecht. Der Arbeitgeber darf nach dem Grund der Erkrankung (Diagnose) des Arbeitnehmers fragen. Eine solche Frage ist nicht generell verboten. Gerade in kleineren Betrieben besteht oft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vertrauensverhältnis; man unterhält sich z.B. auch über private Angelegenheiten.
Wie kann der Arbeitnehmer die arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten?
Die Angebotsvorsorge muss ebenso wie die Pflichtvorsorge regelmäßig vom Arbeitgeber angeboten werden. Dennoch kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er das Angebot für die arbeitsmedizinische Vorsorge annimmt.
Welche Auskunftspflichten hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber darf nach dem Grund der Erkrankung fragen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber bei Erkrankung/ Krankheit auch Auskunftspflichten. Diese sind im Gesetz und zwar in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.
Wer darf dem Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit geben?
Weder die Krankenkasse, noch der behandelnde Arzt (Schweigepflicht) dürfen dem Arbeitgeber – auf Nachfrage – den Grund der Erkrankungen mitteilen und damit Auskunft über die U rsache der Arbeitsunfähigkeit geben!
Warum ist der Arbeitgeber so stützend auf die Gründe der Kündigung ausschlaggebend?
Weil der Arbeitgeber sich so im Prozess auf andere Gründe stützen kann, als auf die, die für ihn im Moment der Kündigung ausschlaggebend waren.
Wie darf der Arbeitgeber die Angestellte umsetzen?
Der Arbeitgeber darf laut dem Urteil des LAG Angestellte innerhalb des Unternehmens auch ohne deren Zustimmung umsetzen. Als Ausnahme gelte nur, wenn der Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag genau festgelegt sei (Az.: 7 Sa 538/09).