Was umfasst die tatsachliche Personensorge?

Was umfasst die tatsächliche Personensorge?

Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, die Pflege, die Beaufsichtigung und Erziehung, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Entscheidung über die religiöse …

Was beinhaltet die Alltagssorge?

Die Alltagssorge umfasst alle Angelegenheiten des täglichen Lebens, d.h. die Entscheidungen die täglich und häufig vorkommen und keine irreversiblen oder schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 BGB).

Was wird unter der elterlichen Pflicht verstanden?

Was wird unter der elterlichen Aufsichtspflicht verstanden? Die elterliche Aufsichtspflicht betrifft die Sorge für das Kind und dessen Vermögen bis zur Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgehalten, dass Eltern ihren Schutzbefohlenen gegenüber in der Pflicht stehen, sie zu pflegen,

Wer ist der gesetzliche Vertreter ihres Kindes?

Sie sind bis zum 18. Lebensjahr des Kindes der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Bis dahin können Sie als dessen Vertreter die Beistandschaft beantragen. Mit der Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes, soweit es darum geht, den Kindesunterhalt geltend zu machen.

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Wie kann ich die gemeinsame Sorge für das Kind beantragen?

Im Grundsatz kann jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind zusteht, die Beistandschaft beantragen. Befindet sich das Kind in Ihrer Obhut und lebt in Ihrem Haushalt, können Sie auch dann die Beistandschaft beantragen, wenn Sie nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge für das Kind fortführen.

Ist die elterliche Sorge dem verstorbenen Elternteil zu übertragen?

Stand die elterliche Sorge dem verstorbenen Elternteil allein zu – gleichgültig ob nach § 1626a Abs. 3 BGB oder aufgrund von § 1671 BGB, so ist dem anderen Elternteil nach § 1680 Abs. 2 BGB die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.