Welche Rechte hat der anwaltliche Zeugenbeistand?

Welche Rechte hat der anwaltliche Zeugenbeistand?

Rechte des Zeugenbeistands. Der anwaltliche Zeugenbeistand darf – wie der Zeuge selbst – unzulässige Fragen beanstanden, etwa Fragen, die den Zeugen in unnötiger Weise bloßstellen (§ 68 a StPO). Er darf Suggestivfragen beanstanden und auf eine klare und für den Zeugen verständliche Befragung dringen.

Welche Rolle spielt der Zeuge im Strafverfahren?

Der Zeuge spielt im Strafverfahren eine immens wichtige Rolle bei der Urteilsfindung, je nach Fall kann Zeugenaussage zu diesem Zweck unverzichtbar sein. Infolge der Aussagen von Zeugen werden gravierende Verfahrensentscheidungen getroffen (Verurteilung, Einstellung, Freispruch).

Welche Rechte haben Zeugen im Ermittlungsverfahren zu beauftragen?

Bereits im Ermittlungsverfahren steht dem Zeugen die Möglichkeit zu einen Rechtsanwalt als sogenannten Zeugenbeistand zu beauftragen, denn bereits in diesem Verfahrensstadium hat der Zeuge Rechte, die es auszuüben gilt. So hat der Zeuge bereits bei der Vernehmung vor der Polizei das Recht das Zeugnis oder die Aussage zu verweigern.

Welche Rechte und Pflichten hat der Zeuge bei seiner Aussage?

Die Rechte und Pflichten des Zeugen bei seiner Aussage. Dabei ist er zur Wahrheit verpflichtet, worüber er in der Verhandlung durch den Richter ausdrücklich belehrt wird. Im Falle einer Falschaussage macht der Zeuge sich strafbar und kann mit mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

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Warum hat der Zeugenbeistand das Recht auf Anwesenheit?

Der Zeugenbeistand hat das Recht auf Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen (§ 68 b Abs. 1 StPO). Erfahrungsgemäß führt schon die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand dazu, dass die Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen achten und sich grober Unfairness enthalten.

Was gewährt der Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung?

Die Strafprozessordnung gewährt dem Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern in § 55 StPO nur das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn (oder einen Angehörigen) der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen könnte.

Wie unterscheidet sich der Geschädigte von anderen Zeugen?

Der Geschädigte unterscheidet sich von allen anderen (unbeteiligten) Zeugen dadurch, dass er durch die Straftat betroffen (geschädigt) ist. Damit stellen sich für ihn viel weitergehende Fragen als für die anderen – nicht verletzten – Zeugen, nämlich insbesondere, wer für den Schaden aus der Straftat aufzukommen hat.

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