Was regelt die VOB Teil B?

Was regelt die VOB Teil B?

Auch die VOB/B entspricht einer DIN Norm: der DIN 1961. Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Insbesondere dieser Teil wird nicht nur auf öffentliche Bauleistungen angewendet, sondern auch von privaten und gewerblichen Projektinhabern.

Was steht in der VOB Teil A?

Teil A (VOB/A) enthält „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“. Teil C (VOB/C) befasst sich mit „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“. Darin enthalten sind gewerkespezifische technische Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung spezifischer Bauleistungen.

Was ist ein Auftragnehmer?

Auftragnehmer ist ein Unternehmer, der als Bieter den Zuschlag (Auftrag) zur Ausführung der geforderten Bauleistung erhalten hat. Hierbei spricht die VOB auch bereits von einem tatsächlich erfolgten, späteren Vertragsabschluss vom Auftragnehmer. Nimmt der Auftragnehmer einen Bauauftrag an, dann ist er zur mängelfreien Ausführung verpflichtet.

Was hat der Auftragnehmer unter eigener Verantwortung zu beachten?

Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. 2.

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Welche Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen?

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

Welche Vergütung steht dem Auftragnehmer zu?

2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.