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Ist das Verleihen von Waffen und Munition unerheblich?
Das Verleihen von Waffen und Munition stellt stets einen aus waffenrechtlichen Gesichtspunkten nicht unerheblichen Vorgang dar, weil Erwerb, Eigentum und Besitz einer Waffe an eine waffenrechtliche Berechtigung sowie ein nachzuweisendes Bedürfnis geknüpft sind. Darf ein Jäger eine Lang- und auch eine Kurzwaffe an Dritte verleihen?
Was ist der leihberechtigungsgrund für Langwaffen?
Leihberechtigungsgrund – das Bedürfnis – des Leihnehmers aufzunehmen. Auch wenn bei Jägern für den Verleih von Langwaffen grundsätzlich das Notieren der Jagdschein-Nummer sowie der ausstellenden Behörde ausreichend ist, empfiehlt es sich stets, den sichersten Weg zu gehen.
Wie darf der Inhaber einer Waffe eine Waffe ausleihen?
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen.
Was gilt für die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren?
Wichtig: Der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt nur für den einfachsten Verstoß nach § 29 I BtMG. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr nach § 29 III BtMG. Befürchten Sie eine Hausdurchsuchung oder Festnahme? Legen Sie sich sofort unseren Notfallplan bereit.
Welche Einschränkungen gibt es bei der Waffenführung?
Einschränkungen bei der Waffenführung. Auch wer diese Voraussetzungen erfüllt, darf eine Waffe nicht immer und überall dabei haben. So schließt das Waffengesetz (§ 42) „öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen“ aus.
Was muss bei Waffenerwerb unterschieden werden?
Grundsätzlich muss zwischen zwei Bereichen unterschieden werden: Dem Waffenbesitz und die Berechtigung, eine Waffe auch außerhalb der eigenen vier Wände mit sich zu führen. Zum Waffenerwerb braucht es zunächst eine Waffenbesitzkarte, hier gibt es Unterschiede zwischen der grünen, der gelben und der roten Karte.
Wie werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände aufbewahrt?
Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände – d.h. außer Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition – nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind.