Welche Kosten entstehen im Rahmen eines Strafverfahrens?
Kosten im Rahmen eines Strafverfahrens Allgemein entstehen in einem Strafverfahren in der Regel zwei Arten von Kosten: die sogenannten „Kosten des Verfahrens“ und die gegebenenfalls angefallenen sogenannten „notwendigen Auslagen“. Zwischen diesen beiden Arten von Kosten muss immer unterschieden werden. Die „Kosten des Verfahrens“
Welche Verfahrensteile gelten für die Entschädigungspflicht der Staatskasse?
Für die beiden Verfahrensteile gelten unterschiedliche Zuständigkeiten: Die Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse erfolgt im Grundverfahren nach § 8 Abs. 1 StrEG durch das Strafgericht. i.d.R. zusammen mit der Kosten- und Auslagenentscheidung für das Hauptsacheverfahren in der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung.
Welche Gebühren gelten für die außergerichtlichen Kosten?
Zu Letzteren gehören z. B. sämtliche Anwaltsgebühren und -honorare, aber auch Reisekosten, Schreibauslagen oder Beratungsgebühre n können Sie hier geltend machen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie dem Kostenfestsetzungsantrag Belege (z. B. Quittungen, Rechnungen etc.) über die außergerichtlichen Kosten beifügen.
Wie kann eine Strafanzeige erstattet werden?
Eine Strafanzeige ist formlos und kann auch in mündlicher und völlig freier Form erstattet werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen dabei ebenfalls helfen. Sofern Sie dennoch schriftlich Anzeige erstatten wollen, kann Ihnen die folgende Beispiel-Strafanzeige wegen Betruges als Muster dienen:
Wer trägt die Kosten eines Hauptverfahrens?
Wird ein Hauptverfahren durchgeführt, spricht das Gericht in seiner Entscheidung aus, wer die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen trägt. Der Grundsatz ist dabei denkbar einfach: im Falle eines Freispruchs trägt der Staat die Kosten, im Falle der Verurteilung muss diese der Beschuldigte tragen.
Was beträgt die Verfahrensgebühr in der ersten Instanz?
2.1 Erste Instanz: Verfahrensgebühr. Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt 1.503 Euro (§13 RVG). Die Verfahrensgebühr beträgt in der 1. Instanz grundsätzlich 1,3 Gebührensätze. Die Gebühr des eigenen Anwalts erhöht sich aber aufgrund einem weiteren Mandanten um 0,3 Gebührensätze.