Was versteht das UWG unter einer geschaftlichen Handlung?

Was versteht das UWG unter einer geschäftlichen Handlung?

1 UWG wird die „geschäftliche Handlung” definiert als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines …

Was fällt unter den Bereich irreführende geschäftliche Handlungen?

(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wann ist eine geschäftliche Handlung irreführend?

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.

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Was ist eine geschäftliche Handlung?

1 UWG definiert die geschäftliche Handlung als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags …

Sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig?

„ Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Was ist eine unzulässige Rechtsausübung?

Eine unzulässige Rechtsausübung kann in folgenden Situationen beanstandet werden: Rechtsmissbrauch: Dieser ist unter anderem bei der Verletzung eigener Pflichten oder bei Unverhältnismäßigkeiten zu bejahen. Fehlen eines legitimen Eigeninteresses: Beispielsweise ist es einem Gläubiger nicht gestattet,…

Welche gesetzliche Regelung gibt es für unlautere geschäftliche Handlungen?

Eine gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 3 UWG („Verbot unlauterer Handlungen“): „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

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Ist eine Klausel unwirksam?

Zudem ist eine Klausel auch dann unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist (Tranzparentgebot) oder der Vertragspartner mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte (Verbot von überraschenden Klauseln) Sind AGB´s nach dieser Prüfung (teilweise) unwirksam, kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht: