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Wie stelle ich einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz?
Wo stelle ich den Antrag? Für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz bestehen für die örtliche Zuständigkeit folgende Wahlmöglichkeiten: Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk: – die Tat begangen wurde – sich die gemeinsame Wohnung befindet oder – der Antragsgegner wohnt.
Wie stelle ich eine einstweilige Anordnung?
Eine einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht schriftlich zu stellen. Er kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Hat die Polizei Kenntnis über häusliche Gewalt?
Erhält die Polizei Kenntnis über Häusliche Gewalt (z.B. durch Anrufe von Nachbarn), muss sie von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten. Wenn Sie sich noch nicht entscheiden können, die Polizei zu rufen, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens oder lassen Sie sich beraten, aber handeln Sie!
Wie setzen sie sich mit einer Beratungsstelle für häusliche Gewalt in Verbindung?
Setzen Sie sich mit einer Beratungs- oder Interventionsstelle für Häusliche Gewalt in Verbindung. Den Kontakt in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Polizei oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 08000 116 016, rund um die Uhr und in vielen Sprachen.
Was ist häusliche Gewalt?
Dabei umfasst häusliche Gewalt verbale Beeinträchtigungen wie Bedrohungen, Erniedrigungen und Beleidigungen als auch körperliche Gewalt jeder Art und Intensität (z.B. Schläge, sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, Totschlag, Mord). Häusliche Gewalt wird in allen sozialen Schichten unabhängig vom Bildungsgrad oder den Einkommensverhältnissen angewendet.
Warum muss häusliche Gewalt verhindert und umgehend gestoppt werden?
Schon deshalb muss häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden. Väter und Mütter wollen ihren Kindern gute Eltern sein, ihnen Zuwendung geben, sie fördern und beschützen. Sicher gibt es Auseinandersetzungen zwischen Eltern, doch die Kinder sollten erleben, dass Eltern sich streiten und wieder vertragen.